Umsatzsteuer: Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow nicht steuerbar

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die Teilnahme an einer Fernsehshow nicht steuerbar, wenn dem Teilnehmer als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

Stichwort: Steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern? Dies hatte der BFH in der Vergangenheit mit „nein“ beantwortet. So beispielsweise im Urteil vom 2. August 2018 (V R 21/16) u.a. unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen Baštová, wonach auch ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält (Urteil XI R 37/14 vom 30. August 2017).

Nun hat der BFH diese Rechtsgrundsätze auch auf den Fall eines Teilnehmers an einer Fernsehshow übertragen und auch hier - mangels des erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistung und tatsächlich empfangener Gegenleistung - einen steuerbaren Leistungsaustausch verneint. Der Kläger nahm an einer Fernsehshow teil, die durch diverse Ausscheidungsspiele den Gewinner bestimmte. Der Kläger gewann die Show und das Finanzamt sah in der Teilnahme an der Filmproduktion und der damit verbundenen Überlassung von Rechten eine steuerbare Leistung. Das Finanzgericht Münster hatte der Klage stattgegeben, was der BFH nun bestätigte indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des Amts ablehnte.

Dies unter Bezugnahme und Verweis auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Baštová (s.o.), wonach in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird. So kam schließlich - wie nicht anders zu erwarten - der folgende Beschlusstenor des BFH zustande: „Wird für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt und erhalten nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld, kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.“

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 25. Juli 2018 (XI B 103/17), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 13. Februar 2019

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