Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen nicht zu einer Steuerpause. Auch die in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 eingetretenen Erbfälle unterliegen der Erbschaftsteuer. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die Fortgeltung des verfassungswidrigen Erbschaftsteuergesetzes angeordnet und den Gesetzgeber verpflichtet, bis spätestens zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu schaffen. Während des Gesetzgebungsverfahrens kam es zu Verzögerungen. Die Neuregelung wurde erst am 9. November 2016 mit Wirkung zum 1. Juli 2016 verkündet.

Streitfall: Die Klägerin hatte im August 2016 ein Netto-Kapitalvermögen von rund 65.000 Euro geerbt. Daraufhin setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 9. November 2016 kein wirksames Erbschaftsteuergesetz bestanden habe und eine Festsetzung von Erbschaftsteuer daher nicht zulässig sei.

Urteil: Diesem Ansinnen ist das Finanzgericht entgegengetreten. Die Festsetzung der Erbschaftsteuer sei rechtmäßig. Der Gesetzgeber habe mit dem am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten ErbStAnpG 2016 eine umfassende und wirksame Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen und Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 geschaffen. Die Neuregelungen entfalteten zwar in formeller Hinsicht eine echte Rückwirkung; diese Rückwirkung bzw. die Rechtsunsicherheit für einen begrenzten Zeitraum sei jedoch insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Gesetzgebungsverfahrens zum ErbStAnpG verfassungsrechtlich zulässig. Die Steuerpflichtigen konnten zum Rückwirkungszeitpunkt 1. Juli 2016 weder auf die weitere Fortgeltung des ErbStG 2009 noch in dessen ersatzlosen Wegfall vertrauen. Die Finanzrichter halten die Gesetzesbegründung auf jeden Fall für vertretbar, wonach sich aufgrund der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung bis zum 30. Juni 2016 kein Vertrauen auf den Fortbestand des Rechts hinaus bilden konnte.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 8.11.2018 (7 K 3022/17); Pressemitteilung vom 1. März 2019. - Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 1/19 anhängig.

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