Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung der Mietzinsen für Messeflächen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Anmietung eines Messestands nicht nur im Weitervermietungsfall nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstaben d und e Gewerbesteuergesetz unterliegt, sondern auch im Fall der Anmietung durch den Endnutzer (Messeaussteller).

Der BFH hatte (worauf das Finanzgericht u. a. Bezug nimmt) in einem Urteil vom 25. Oktober 2016 (I R 57/15) die Auffassung vertreten, dass die von einer sog. Durchführungsgesellschaft an ausländische Messegesellschaften gezahlten Entgelte für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung als „Miet- und Pachtzinsen“ unterfallen.

Hinzurechnung verlangt fiktive Zuordnung zum Anlagevermögen des Mieters

Nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e Gewerbesteuergesetz (GewSt) wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet: ein Viertel der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der Beträge i.S. von § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG 100.000 € übersteigt.

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Entscheidend sei hier, dass der Messestand nicht zum Anlagevermögen des Ausstellers gehören würde, wenn dieser der Eigentümer wäre.

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Wirtschaftsgut dazu bestimmt sei, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, und deswegen gem. § 247 Abs. 2 HGB Anlagevermögen darstelle, sei nicht primär auf die Behaltensdauer im Betrieb abzustellen, sondern darauf, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetze, so dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in dem Betrieb vorhalten müsse. Dies sei bei dem Messestand im Streitfall nicht erkennbar. Geschäftszweck der Klägerin ist die Herstellung von Baumaterial. Hierfür müsse sie sich nicht zwingend auf einer Messe präsentieren, zumal die konkret in Rede stehende Messe auch nur alle drei Jahre stattfand, so dass nach Ansicht des Finanzgerichts nicht anzunehmen war, dass die Messe essentiell für die Kundengewinnung der Klägerin war.

Auch der BFH habe in seinem o. g. Urteil IV R 24/11 u. a. betont, dass sich die Annahme von Anlagevermögen nicht bereits aus der Fiktion des Eigentums ergibt, sondern der Geschäftsgegenstand des Unternehmens zu berücksichtigen ist, d.h. es auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ankommt.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2019 (10 K 2717/17 G, Zerl); die Revision ist beim BFH unter dem Az. III R 15/19 anhängig.

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