Vorsteuerabzug bei Vorauszahlung für nicht existierende Blockheizkraftwerke

Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. In drei Entscheidungen folgt der Bundesfinanzhof einem diesbezüglichen Urteil des Europäischen Gerichtshofes, dem er die betreffenden Fälle zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte.

Erforderlich für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war.

Im Urteilsfall XI R 44/14 hatte der Kläger für die Lieferung eines Blockheizkraftwerks an eine GmbH eine Anzahlung geleistet. Zunächst beabsichtigte er den Eigenbetrieb der Anlage, verpachtete sie aber später an die GmbH. Zur Lieferung, Verpachtung und zum Betrieb des Blockheizkraftwerks kam es - wie auch in zahlreichen anderen Fällen - nicht. Die Verantwortlichen der GmbH-Firmengruppe hatten tatsächlich niemals beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern. Sie hatten vielmehr ein betrügerisches „Schneeballsystem“ aufgebaut und wurden hierfür später strafrechtlich verurteilt. Die von der GmbH vermeintlich als monatliche Pacht an den Käufer getätigten Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer meldete der Kläger an und führte die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Kurze Zeit später wurde die A-GmbH insolvent. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug aus der Lieferung des (vermeintlichen) Blockheizkraftwerks geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, wohingegen das Finanzgericht der Klage stattgegeben hatte.

Nach dem Ergehen des EuGH-Urteils vom 31. Mai 2018 in den Rechtssachen C-660/16 und C-661/16, Kollroß/ Wirtl wies der BFH die Revision des Finanzamts nun als unbegründet zurück. Dem Kläger steht als Unternehmer der streitige Vorsteuerabzug zu. Zum Zeitpunkt seiner Zahlung erschien die versprochene Lieferung als sicher, weil alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Kläger bekannt angesehen werden konnten, und er zu diesem Zeitpunkt weder wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war. Schließlich hat der Kläger den Vorsteuerabzug auch nicht (nachträglich) zu berichtigen, da die GmbH den von ihm geleisteten Kaufpreis nicht zurückgezahlt hat.

Entsprechende Entscheidungen des BFH ergingen auch in den Parallelverfahren XI R 8/14 und XI R 10/16. Das in dieser Sache ebenfalls beim BFH anhängige Verfahren V R 27/15 ist durch Rücknahme der Revision erledigt. Zur Einkommensteuer hatte der BFH hinsichtlich des die GmbH betreffenden Anlagebetrugs mit Blockheizkraftwerken im sogenannten Verwaltungsvertragsmodell bereits mit Urteil vom 7. Februar 2018 (X R 10/16) entschieden, dass der Verlust des Kapitals bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein kann.

Fundstelle

BFH-Urteile vom 5. Dezember 2018 (XI R 44/14, XI R 8/14-NV und XI R 10/16-NV); veröffentlicht am 6. März 2019

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