Gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling

Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gewährten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind die vielfältigen wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der für einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsfähig.

Der BFH hat sich mit seinem Urteil erstmals zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht geäußert.

Sachverhalt: Im Streitfall ging es um ein Cash-Pooling-System, in das die Klägerin eingebunden war. Beim Cash-Pooling im Rahmen eines Konzerns erhalten die Konzernunternehmen zwecks Zins- und Finanzierungsoptimierung jeweils nach Bedarf Liquidität; „überschüssige“ Liquidität wird hingegen abgezogen. Die Klägerin und die anderen Tochterunternehmen unterhielten bei verschiedenen Kreditinstituten Quellkonten und die Muttergesellschaft zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Die Konten wurden in unterschiedlichen Währungen geführt. Der Saldo jedes Quellkontos der Klägerin wurde bankarbeitstäglich auf Null gestellt (Zero-Balancing), indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen wurde oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen Klägerin und Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % p.a. verzinst. In ihrem auf dem 31. Dezember 2010 aufgestellten Jahresabschluss nahm die Klägerin eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -erträgen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. Entsprechend erklärte sie in ihrer Gewerbesteuererklärung für 2010 keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -erträge aus dem Cash-Pool unzulässig sei. Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht an und hatte die Klage abgewiesen. Der BFH sieht hingegen eine Verrechnung der Zinsaufwendungen und -erträge als möglich an.

Saldierung der Zinsaufwendungen und Zinserträge nicht ausgeschlossen

Nach Auffassung des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot. Ausnahmsweise können wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerlich aber als einheitliches Darlehensverhältnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Diese Voraussetzungen hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht. Deshalb können sämtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt. Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zu Lasten der Klägerin verbleibt, ist der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsfähiges Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Ein solcher Schuldsaldo entfällt auch nicht dadurch, dass an einem späteren Tag ein Guthabensaldo zugunsten der Klägerin entsteht. Da das Finanzgericht für die insoweit notwendigen Berechnungen noch keine hinreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Prüfung nach dort zurück.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 11. Oktober 2018 (III R 37/17), veröffentlicht am 6. März 2019

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