Finanzverwaltung zur Verlustübernahmeregelung bei Organschaften

In einem aktuell veröffentlichten Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes bei Anwendung eines früheren Urteils des Bundesfinanzhofes zur Verlustübernahmeregelung in § 302 Aktiengesetz Stellung.

Hintergrund: Im Urteil vom 10. Mai 2017 (I R 93/15) hat der BFH unter anderem entschieden, dass Gewinnabführungsverträge von Organschaften i. S. d. § 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nummer 2 KStG a. F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 Aktiengesetz (AktG) auch die Regelung des § 302 Absatz 4 AktG (besondere Verjährungsregelung für Verlustübernahmeansprüche) enthält. In Alt-Fällen wurde ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wiedergabe des § 302 Absatz 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht beanstandet (nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005). Dies galt auch unter Berücksichtigung der Amnestieregelung / Billigkeitsregelung des damaligen § 34 Absatz 10b KStG i. d. F. des AIFM-StAnpG (wonach für Veranlagungszeiträume bis 2014 eine Amnestie erreicht werden konnte, wenn der Vertrag eine § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nF. gerecht werdende Verlustübernahmevereinbarung erhält und die entsprechende Vertragsanpassung bis zum 31. Dezember 2014 wirksam wurde).

Zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes hat das Bundesfinanzministerium nun folgende Anweisung erlassen:

Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 Absatz 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die Regelung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach der Anweisung des Finanzministeriums kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 beendet wird.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (IV C 2 - S 2770/08/10004 :001); veröffentlicht am 24. April 2019

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