EuGH-Vorlage: Vorsteuerberichtigungspflicht für den erfolglosen Unternehmer?

Der Bundesfinanzhof sieht es als möglich an, dass ein Steuerpflichtiger, der bei Herstellung eines Investitionsgegenstands eine steuerpflichtige Verwendung beabsichtigt und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, den Vorsteuerabzug berichtigen muss, wenn er die zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsatztätigkeit einstellt und der Investitionsgegenstand ungenutzt bleibt. Die obersten Steuerrichter haben daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, ob die Nichtnutzung des Investitionsgegenstands aufgrund willensunabhängiger Erfolglosigkeit den Steuerpflichtigen zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs verpflichtet.

Die Klägerin hatte als Organträgerin einer GmbH, die ein Alten- und Pflegeheim betriebt, grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt. Später errichtete die GmbH in einem Anbau eine Cafeteria, die nach der Absicht der Klägerin ausschließlich für die Bewirtung auswärtiger Gäste und damit für steuerpflichtige Umsätze genutzt werden sollte. Im Rahmen einer Verständigung mit dem Finanzamt wurde dann von einer zu 90% steuerpflichtigen Nutzung ausgegangen.

In späteren Jahren stellte die Klägerin die Nutzung der Cafeteria wegen Erfolglosigkeit ein. Das Finanzamt führte eine Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a Umsatzsteuergesetz (UStG) durch, da keine Nutzung für Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht gegen die Berichtigung der Vorsteuer hatte keinen Erfolg (Urteil 3 K 1111/16).

Der BFH hält es nun für klärungsbedürftig, ob eine vom Willen des Steuerpflichtigen unabhängige Erfolglosigkeit, die zu einer bloßen Nichtnutzung eines Investitionsguts führt, eine Änderung der Faktoren bewirkt, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurden. Nur bei einer solchen Änderung der Faktoren wäre der Vorsteuerabzug nach Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL bzw. § 15a UStG zu berichtigen.

Über die Vorlagefrage hat nunmehr der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Sie ist entscheidungserheblich, da es fraglich erscheint, ob die fehlende wirtschaftliche Rentabilität und somit die Erfolglosigkeit der Klägerin eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 15a UStG begründen, die Voraussetzung für eine Berichtigung der Vorsteuer nach nationalem Recht ist.

Fundstelle

BFH-Beschluss vom 27. März 2019 (V R 61/17), veröffentlicht am 8. Mai 2019; das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az. C-374/18 geführt.

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