Kapitalertragsteuer bei dauerdefizitärer kommunaler Eigengesellschaft

Bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, wenn sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, war vor dem Jahr 2003 direkt an der A-, B-, und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten im Interesse der Klägerin Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten, die von der Klägerin jeweils ausgeglichen wurden. Im Jahr 2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der Klägerin an der A-, B- und C-GmbH wurden auf die Z-GmbH übertragen, an der sie über eine Tochtergesellschaft, die Y-GmbH, beteiligt war.

Ab dem Streitjahr 2003 übernahm dann die Z-GmbH den Ausgleich der Dauerverluste. Hierzu war sie in der Lage, weil die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2003 auf die Z-GmbH auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen diese Dividendenausschüttungen vereinnahmte. Das Finanzamt sah in den Ausgleichszahlungen der Z-GmbH vGA, die über die Y-GmbH an die Klägerin gelangt seien und forderte hierfür von der Klägerin Kapitalertragsteuer nach. Die Revision des Finanzamtes richtete sich gegen die Aufhebung der Nachforderungsbescheide durch das Finanzgericht Münster.

Richterliche Entscheidung

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes teilweise an. Die Klägerin erzielte nach Ansicht des BFH in den Streitjahren über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus vGA, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitäre Tätigkeiten nachgingen.

Für die vGA aus der B-GmbH war jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern. Nach der Entscheidung des BFH entsteht für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Ein begünstigtes Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit von einer Kapitalgesellschaft aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört, § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG).

Für die vGA aus den Dauerverlustgeschäften der A- und der C-GmbH griff diese Begünstigung nach Ansicht des BFH jedoch nicht ein, da deren Dauerverluste nicht auf einer gesetzlich begünstigten Tätigkeit beruhten. Der Erhebung von Kapitalertragsteuer stand insoweit auch kein gesetzlicher Bestandsschutz entgegen.

Fundstelle

BFH Urteil vom 11. Dezember 2018 (VIII R 44/15), veröffentlicht am 22. Mai 2019.

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