Umsatzsteuer: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach nationalem Recht erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen soll.

Vor dem BFH ging es unter anderem um den Vorsteuerabzug bei Einbindung in ein Betrugssystem, sowie um den Antrag auf Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg bzw. aus Vertrauensschutzgründen. Der Kläger führte steuerpflichtige Umsätze aus und hatte Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Computerzubehör und Spielkonsolen von der A-GmbH und der B-KG geltend gemacht. Die Lieferungen wurden abgewickelt, indem der Kläger von einer dritten Firma (C) Angebote unterbreitet bekam und die Lieferung bzw. die Abholung der Gegenstände auch von dort erfolgte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da beide Firmen (A-GmbH und B-KG) als sog. „missing trader“ und der Kläger als sog. Zwischenhändler („buffer“) in eine Umsatzsteuerbetrugskette eingebunden waren. Das Finanzgericht (im Urteil vom 26. Juli 2016 - 2 K 710/14) und aktuell auch der BFH bestätigten diese Handhabung.

Keine Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller

Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts stand auch für den BFH fest, dass die Rechnungsaussteller die Lieferungen, aus denen der Kläger den Vorsteuerabzug beantragte, nicht ausgeführt haben. Durch die Rechnungen könne daher nicht die erforderliche Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (den Lieferungen von Spielekonsolen und Computerteilen) und den Rechnungsausstellern A-GmbH und B-KG hergestellt werden. Der Grundsatz der Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller entspreche der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (EuGH-Urteil vom 15. November 2017, C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin, dort: Rz. 22).

Kein Vertrauensschutz im Billigkeitsverfahren

Die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Vertrauensschutzgesichtspunkten setzt voraus, dass der den Vorsteuerabzug beantragende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Dem Kläger waren jedoch die Umstände, dass nicht die Rechnungsaussteller, sondern die C die streitgegenständlichen Lieferungen ausgeführt hat, bekannt. Einen guten Glauben an bestimmte rechtliche Schlussfolgerungen gibt es nicht, dieser könne folglich auch nicht geschützt werden.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. Februar 2019 (V R 47/16), veröffentlicht am 22. Mai 2019

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