Kein steuerbarer Leistungsaustausch bei platzierungsabhängigen Preisgeldern (Update)

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die Teilnahme an einem Pferderennen nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.

Mit seinem Urteil hat sich der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeschlossen, wonach die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) grundsätzlich keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt. Etwas anderes gilt lediglich, wenn für die Teilnahme ein Antrittsgeld oder eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird.

Der Streitfall betraf eine GmbH, deren Zweck u.a. im Kauf und Verkauf sowie der Ausbildung von Pferden bestand. Sie erklärte Umsätze aus Verkaufserlösen und Preisgeldern und machte Vorsteuern aus dem Kauf von Pferden, eines LKW nebst Anhänger sowie eines Pkw geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug der geltend gemachten Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht hatte zwar die Unternehmereigenschaft und die grundsätzliche Berechtigung zum Vorsteuerabzug bejaht, die Klage jedoch unter Hinweis auf das Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen abgewiesen. Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hob das Urteil deswegen auf, weil das Finanzgericht bei seiner Entscheidung noch von der Umsatzsteuerbarkeit aller Umsätze aus der Teilnahme an Pferderennen sowie einer hierauf beruhenden Unternehmerstellung der GmbH ausgegangen war.

Turnierteilnahme kein Leistungsaustausch

Die Teilnahme an Turnieren zur Erzielung von Preisgeldern erfolgte nicht im Rahmen eines Leistungsaustausches, die GmbH war deswegen nicht unternehmerisch tätig gewesen. Im Lichte des EuGH- Urteils vom 10. November 2016 (C-432/15, Baštová) hält der BFH seine anderslautende Rechtsprechung (zuletzt aus dem Jahr 1972) nunmehr für überholt. Im Urteil Baštová hat der EuGH entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten. Die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben.

Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht jetzt noch prüfen, ob die von der GmbH erklärten Umsätze aus Pferderennen in voller Höhe auf (nicht steuerbare) Preisgelder entfallen oder ob darin auch steuerbare Antrittsgelder enthalten sind.

Anmerkung: Sinngemäß und unter Bezugnahme auf das o.g. Urteil der Europarichter in Sachen Baštová hatte der BFH in 2017 entschieden, dass auch ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches gegen Entgelt erbringt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder oder Spielgewinne erhält (Urteil XI R 37/14 vom 30. August 2017).

Update (28. Mai 2019)

Die Grundsätze der der BFH-Urteile vom 30. August 2017, XI R 37/14 und 2. August 2018, V R 21/16 werden vom Bundesfinanzministerium in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Die Abschnitte 1.1, 12.2 und 12.3 werden entsprechend angepasst. Die BMF-Schreiben vom 5. November 1969, IV A 2 - S 7280 - 59/69, und vom 1. Dezember 1975, IV A 1 - S 7234 - 2/75 werden aufgehoben.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 2. August 2018 (V R 21/16), veröffentlicht am 5. Dezember 2018

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