Steuerfreistellung bei gewinn- und umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen
Die Rechtsprechung, nach der gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderungen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn führen, gilt nach Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, hat im Jahr 1999 eine Beteiligung von 75% an einer Tochter-GmbH veräußert. Bei der Veräußerung war ein teils fixer und teils variabler Kaufpreis vereinbart worden. Der variable Anteil war zu einem Sockelbetrag garantiert und richtete sich nach der Anzahl bestimmter bis zum Jahr 2025 verkaufter Produkte. Der variable Kaufpreis wurde teilweise in Form einer Anzahlung bereits bei Veräußerung 1999 vereinnahmt. Ab März 2003 erfolgte eine Überzahlung des garantierten variablen Kaufpreises und eine ertragswirksame Erfassung der weiteren Kaufpreiszahlungen.
Das Finanzgericht Hamburg hatte dazu entschieden, dass in Fällen der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen keine stichtagsbezogene Betrachtung auf den Veräußerungszeitpunkt vorzunehmen ist. In diesen Fällen sei vielmehr die Realisation des Veräußerungsentgelts maßgeblich, weil der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Dies gelte auch für die Beurteilung der Veräußerungsgewinne im Rahmen von § 8b Abs. 2 KStG.
Richterliche Entscheidung
Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Der Veräußerungsgewinn entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln.
Für Fälle der gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Diese zu den Veräußerungsgewinnen nach §§ 16, 17 Einkommensteuergesetz (EStG) ergangene Rechtsprechung ist nach Auffassung des BFH auch für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 Satz 1 und 2 KStG zu beachten.
Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 34 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG die Vorschrift des § 8b KStG bezogen auf den Streitfall erstmals für Gewinne und Gewinnminderungen der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden ist. Der Kaufvertrag wurde zwar vor diesem Zeitpunkt geschlossen, die streitigen Zahlungen sind nach Auffassung des BFH aber erst im Streitjahr zugeflossen und der Gewinn der Klägerin damit erst zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 19.12.2018 (I R 71/16), veröffentlicht am 27. Juni 2019