Unwahre Angaben führen zur Rücknahme der Ist-Besteuerung

War zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ist-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist laut Finanzgericht München die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Erlaubnis der Ist-Besteuerung seitens des Finanzamts rechtswidrig. Das Finanzamt kann dann den begünstigenden Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) zurücknehmen.

Im Streitfall machte der Geschäftsführer einer GbR (Klägerin) im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung im September 2011 die unrichtige Angabe, dass die geschätzte Summe der Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung 30.000 EUR sei. Dieser Betrag war jedenfalls unzutreffend, weil es für ihn – wie der Geschäftsführer der GbR in der mündlichen Verhandlung einräumte – keine Grundlage gegeben hat. Der Geschäftsführer der GbR gab zu, er habe diesen Betrag eingetragen, um eine von 0 EUR verschiedene Zahl anzugeben.

Mit Vertrag vom 15. November 2011 verkaufte die GbR an eine G GmbH Wechselrichter für einen Photovoltaik-Park. Als Kaufpreis waren 1.002.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Der Kaufpreis sollte jeweils nur insoweit zur Zahlung fällig werden, als er vom Besteller aus den laufenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werde. Die Generalunternehmerin hatte sich mit Vertrag vom gleichen Tag gegenüber der G GmbH dazu verpflichtet, die Anlage bis 31. Dezember 2011 zu errichten.


Mit Bescheid vom 15. Dezember 2011 gestattete das Finanzamt der GbR unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Umsatzsteuer für ab dem 11. Oktober 2011 getätigte Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Zu Begründung führte es aus, es gehe davon aus, dass der Gesamtumsatz in 2011 die 500.000-EUR-Grenze voraussichtlich nicht überschreiten werde.
Die Klägerin stellte der G GmbH am 20. Dezember 2011 für die Lieferung von Wechselrichtern am 19. Dezember 2011 eine Rechnung in Höhe von 450.000 EUR zzgl. 85.500 EUR Umsatzsteuer. Am 21. Dezember 2011 ging auf dem Konto der Klägerin eine Gutschrift der G GmbH in Höhe von 114.240 EUR auf diese Rechnung ein.


Die Klägerin reichte am 28. März 2012 eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 ein, in der sie Umsätze zu 19 % in Höhe von 96.000 EUR angab und eine Umsatzsteuer in Höhe eines Negativbetrags von 95.760 EUR errechnete; dieser Erklärung stimmte das Finanzamt nicht zu.
Aufgrund einer Außenprüfung nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 8. August 2012 die Genehmigung der Ist-Versteuerung rückwirkend zurück. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 23 August 2012 die Umsatzsteuer für 2011 auf 76.380 EUR fest. Dabei nahm es als Bemessungsgrundlage nicht die vereinnahmten Entgelte in Höhe von 65.000 EUR, sondern die vereinbarten Entgelte in Höhe von 1.002.000 EUR an.


Voraussetzungen für eine Ist-Versteuerung nicht gegeben

Das Finanzgericht München hat sich in seinem Urteil der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Die Voraussetzungen für eine Ist-Versteuerung waren von Anfang an nicht gegeben.


Grundsätzlich muss der Unternehmer seine Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - sog. Soll-Versteuerung). Die Ausnahme von der Regel: Auf Antrag kann das Finanzamt einem Unternehmer jedoch gestatten, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten zu berechnen, wenn dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat. Hat ein Unternehmer die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beantragt, aber seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Hinblick auf die maßgebliche Umsatzgrenze auf die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres an, wobei die Umsätze nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen sind.


Gemäß § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, vom Finanzamt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts liegt vor, wenn das Finanzamt bei seinem Erlass von einem tatsächlich nicht gegebenen Sachverhalt ausgegangen ist. Ein Verwaltungsakt, der – wie die Gestattung der Ist-Versteuerung – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt), darf unter anderem dann zurückgenommen werden, wenn ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.


Auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln kommt es nicht an


Die Angaben des Begünstigten müssen lediglich objektiv unrichtig oder unvollständig sein. Auf ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln kommt es nicht an. Allerdings muss anzunehmen sein, dass das Finanzamt bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts den begünstigten Verwaltungsakt nicht bzw. so nicht erlassen hätte. Deshalb müssen die unrichtigen oder unvollständigen Angaben für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts von entscheidungserheblicher Bedeutung sein.


Fundstelle


Finanzgericht München, Urteil vom 25.10.2018 (14 K 2379/16). Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage, ob im Rahmen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG auch im Gründungsjahr der Gesamtumsatz grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu bestimmen ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Die Revision ist beim BFH XI R 40/18 anhängig.

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