Update: Unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft bei Versagung einer § 6b-Rücklage?

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass keine unionsrechtswidrige Diskriminierung einer beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Kapitalgesellschaft vorliegt, soweit ihr die Bildung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) mangels einer inländischen Betriebsstätte versagt wird.

Sachverhalt

Eine luxemburgische Sàrl mit Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg veräußerte im Jahr 2015 und 2016 eine im Jahr 2009 angeschaffte inländische Immobilie. In ihrer Körperschaftsteuererklärung 2016 erklärte die Klägerin einen laufenden Verlust und beantragte, ihren Vorjahresverlust zu erhöhen. Beide Verluste ergaben sich durch die Bildung einer § 6b-Rücklage infolge der Veräußerung der inländischen Immobilien.

Die Finanzbehörde folgte der Körperschaftsteuererklärung insoweit nicht. Mit ihrem als unbegründet zurückgewiesenen Einspruch und ihrer Klage machte die Klägerin daraufhin geltend, dass die gesetzliche Fiktion einer gewerblichen Tätigkeit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f EStG zu Betriebsvermögen führe und ihre Büroräume im Inland eine inländische Betriebsstätte darstellen würden. Die Klägerin berief sich auch darauf, dass die Versagung der § 6b-Rücklage unionsrechtswidrig sei, da es gegen die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, beschränkt Steuerpflichtigen die Bildung einer Rücklage gem. §§ 6b, 6c EStG zu versagen.

Richterliche Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts München sei bei Körperschaften im Sinne des § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG), die den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 3 EStG erfüllen, aus der Fiktion gewerblicher Einkünfte nicht zu schließen, dass auch eine Betriebsstätte fingiert werden würde. Dies entspräche sowohl der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF v. 16.5.2011, Rz. 7 und 11) als auch der Auffassung des BFH (Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, Rz. 27). Da § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG aber voraussetze, dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören, sei die Bildung einer § 6b-Rücklage ausgeschlossen.

Bei der Prüfung einer unionsrechtlichen Diskriminierung käme es nach Auffassung des Finanzgerichts entscheidend auf die Bildung des Vergleichspaares an. Dabei sei die Besteuerung einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft als Referenzsystem ungeeignet, da die Fiktion des § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 3 EStG im Gegensatz zu § 8 Abs. 2 KStG nur dazu führe, dass die Klägerin die Einnahmen als gewerblich versteuern müsse, die sie auch als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bzw. dem Grundstücksverkauf zu versteuern hätte.

Als Referenzsystem sei daher die Besteuerung von nichtgewerblichen unbeschränkt Steuerpflichtigen heranzuziehen, deren Einnahmen in selbiger Höhe zu versteuern seien. Das Finanzgericht zog aus diesem Grund natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen heran, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen und demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 KStG fallen, als Vergleichsobjekte heran. Nach Auffassung des Finanzgerichts läge zu diesen Steuerpflichtigen insoweit eine steuerliche Gleichbehandlung vor.

Update (19. August 2019)

Das Urteil des Finanzgerichts München ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 30. April 2019, (6 K 1185/18); rkr.

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