Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei Fahrunterricht in einer Fahrschule um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme daher nicht in Betracht.

Sachverhalt

Die Kläger, eine GmbH, betrieb eine Fahrschule. Da sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei, wies sie in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus.

Dieser Beurteilung folgten jedoch weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie vom 14. März 2019 (C 449/17) beantwortet.

Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei ist.

Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden "Schul- und Hochschulunterricht" berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt (EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie, Rz 29, 30).

Der vom EuGH geäußerten Rechtsauffassung hat sich der BFH nun angeschlossen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 23. Mai 2019 (V R 7/19), veröffentlicht am 16. August 2019.

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