Anspruch auf Akteneinsicht aufgrund DSGVO

Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem Verfahren der Kostenentscheidung klargestellt, dass, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.

Sachverhalt

Der Kläger war zu einem Drittel an einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR beteiligt, mit Ende des Jahres 2008 aufgelöst wurde. Bei der GbR fand ab dem Jahr 2014 eine Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 statt. Die Gesellschafter der GbR waren zerstritten; im Rahmen der Außenprüfung stritten sie vor allem um die Berechnung des Veräußerungsgewinns und die Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz.

Die vom Kläger im Jahr 2015 im Rahmen der Außenprüfung beantragte Akteneinsicht lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und das Steuergeheimnis ab. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren auf Akteneinsicht ab 2016 im Klageweg weiter.

Im November 2018 stellte der Kläger bei Gericht einen Antrag auf Akteneinsicht gem. § 78 Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach erfolgter Einsichtnahme haben alle Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Somit hatte das Finanzgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Richterliche Entscheidung

Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage hat das Finanzgericht die Kosten des Verfahrens dem Finanzamt auferlegt.

Nach Auffassung des Finanzgerichts besteht grundsätzlich seit dem Inkrafttreten der DSGVO ab 25. Mai 2018 für alle Steuerpflichtigen ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde. Ein Akteneinsichtsrecht sei zwar nicht ausdrücklich in der DSGVO geregelt. Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 DSGVO bestehe aber ein Auskunftsanspruch über sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies gelte auch für Papierakten mit Informationen zu einer Zeit vor dem 25. Mai 2018.

Soweit die Finanzverwaltung beim Akteneinsichtsrecht weiterhin von einem Ermessensanspruch ausgeht (vgl. BMF-Schreiben vom 12. 1. 2018 IV A 3 – S 0030/16/10004-07), widerspricht dies nach Ansicht des Finanzgerichts sowohl vorrangigem Unionsrecht als auch nationalem Recht. Denn nach § 32d Abs. 1 Abgabenordnung (AO) besteht ein behördliches Ermessen nur, soweit es an Regelungen in der DSGVO fehlt. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall.

Fundstelle

Finanzgericht Saarland, Beschluss vom 3. April 2019 (2 K 1002/16); rkr.

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