Update: Konzernvergünstigung bei der Grunderwerbsteuer: Beitrittsaufforderung an BMF

Verschiedene Finanzgerichte hatten sich jüngst mit der Vergünstigung des § 6a Grunderwerbsteuergesetz bei Umstrukturierungen im Konzern beschäftigt. Deren Entscheidungen sind derzeit allesamt beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser hat mittlerweile das Bundesfinanzministerium aufgefordert, den entsprechenden Verfahren beizutreten. Im Fokus steht offenbar auch die Frage, inwieweit diese Steuervergünstigung als verbotene Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu qualifizieren ist.

Unter anderen harren derzeit folgende finanzgerichtliche Verfahren einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH):

Finanzgericht Nürnberg, Urteil 4 K 1059/13 – beim BFH anhängig Az. II R 62/14
Finanzgericht Münster, Urteil 8 K 1507/11 GrE – beim BFH anhängig Az. II R 50/13
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil 7 K 281/14 – beim BFH anhängig Az. II R 36/14
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil 7 K 135/12 – beim BFH anhängig Az. II R 63/14
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 15 K 3015/15 - beim BFH anhängig Az. II R 53/15

Der BFH erachtete in diesen Fällen einen Beitritt der Finanzverwaltung für erforderlich, da die Auslegung des § 6a GrEStG zum einen gewichtige Schwierigkeiten aufweise und sich zudem diverse unionsrechtliche Fragestellungen und Aspekte ergeben. Die EU-Kommission ist nämlich vor beabsichtigter Einführung einer Beihilfe rechtzeitig darüber zu informieren (Art. 108 Abs. 3 AEUV). Im Zusammenhang mit den unionsrechtlichen Gegebenheiten soll das BMF u. a. zu der Frage Stellung nehmen, ob im Hinblick auf die Einführung von § 6a GrEStG eine Notifizierung an die EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 1 und 3 AEUV erfolgt ist. Wenn § 6a GrEStG nicht dem vorgesehenen Notifizierungsverfahren unterworfen wurde (was - soweit ersichtlich - offenbar der Fall war), muss geprüft werden, ob die Vorschrift Beihilfecharakter hat. Nach Art. 108 AEUV

  • überprüft die Kommission fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen,
  • soll die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet werden, dass sie sich dazu äußern kann,
  • darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

Steuervergünstigungen können nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zuletzt EuG-Urteile vom 4. Februar 2016: Rechtssache T-620/11, GFKL Financial Services / Kommission und Rechtssache T-287/11, Heitkamp BauHolding / Kommission) Beihilfecharakter haben. Dies könnte möglicherweise auch für die Konzernvergünstigung des § 6a GrEStG gelten.

Das Kernproblem, das die obersten Steuerrichter neben der erwähnten Beihilfefrage sehen, ist folgendes: Nach dem Gesetzeswortlaut sind sämtliche Verschmelzungen, die Aufspaltung und die Abspaltung und die Ausgliederung von Vermögen zur Neugründung sowie die Vermögensübertragung, wenn sie zur Auflösung des übertragenden Rechtsträgers führen, nicht begünstigt. § 6a GrEStG hätte mithin bei wortlautgetreuer Auslegung und Anwendung der Sätze 3 und 4 nur einen sehr eng begrenzten Anwendungsbereich. Für den BFH stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Vorschrift derart weitgehend einschränken wollte und ob bei einem so engen Anwendungsbereich der Steuerbegünstigung die vom Gesetzgeber mit der Regelung verfolgten Ziele erreicht werden können.

Der weitere Gang der Verfahren bleibt mithin abzuwarten. Allerdings gilt im Lichte der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten schon jetzt: Mit einer Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen wird vorerst nicht gerechnet werden können.

Update (22. August 2019)

Die aufgeführten Verfahren werden beim BFH inzwischen unter neuen Aktenzeichen geführt:

Finanzgericht Nürnberg, Urteil 4 K 1059/13 – ursprüngliches Az. II R 62/14, beim BFH nun unter dem Az. II R 18/19 geführt
Finanzgericht Münster, Urteil 8 K 1507/11 GrE – ursprüngliches Az. II R 50/13, beim BFH nun unter dem Az. II R 15/19 geführt
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil 7 K 281/14 – ursprüngliches Az. II R 36/14, beim BFH nun unter dem Az. II R 16/19 geführt
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil 7 K 135/12 – ursprüngliches Az. II R 63/14, beim BFH nun unter dem Az. II R 19/19 geführt
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil 15 K 3015/15 - ursprüngliches Az. II R 53/15, beim BFH nun unter dem Az. II R 20/19 geführt

Fundstelle

BFH-Beschlüsse vom 25. November 2015 (II R 62/14 und II R 63/14)

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