Update: Investitionsabzugsbetrag auch bei späterer Investition im Sonderbetriebsvermögen

Der spätere Erwerb eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter einer Personengesellschaft, für dessen beabsichtigte Anschaffung die Personengesellschaft in ihrem Gesamthandsbereich einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, ist steuerlich unschädlich. Der früher gewinnmindernd gebildete Investitionsabzugsbetrag ist nicht rückgängig zu machen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Fall aus 2008 entschieden.

Der im Gesamthandsvermögen einer GbR gebildete Investitionsabzugsbetrag ist nicht gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Investition nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter getätigt wird. Die Urteilsgründe der obersten Steuerrichter in Kürze:

  • Der hier einschlägige § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) verlange nur, dass die Personengesellschaft ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens künftig anschafft oder herstellt. An keiner Stelle werde sie aber dazu verpflichtet, bereits bei Antragstellung festzulegen, ob die Investition von der Gesamthand oder einem Gesellschafter finanziert werden wird.
  • Das Anlagevermögen der Gesellschaft umfasst in steuerlicher Hinsicht auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter (Mitunternehmer). Dementsprechend erstreckt sich die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft auch auf die (positiven und negativen) Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens sowie die Sonderbetriebseinnahmen und –ausgaben.
  • Auch rechtfertigt die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen statt zum Gesamthandsvermögen (und umgekehrt) allein nicht den Schluss, dass es sich bei dem tatsächlich angeschafften Wirtschaftsgut nicht um das im Antrag benannte "begünstigte Wirtschaftsgut" handelt. Denn die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen beeinflusst die Funktion des Wirtschaftsguts innerhalb des Betriebs nicht.

Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge sind auch nicht deshalb rückgängig zu machen, weil sie dem Sonderbetriebsvermögen des investierenden Gesellschafters gewinnerhöhend hinzugerechnet wurden. Der Investitionsabzugsbetrag ist insoweit nicht korrespondierend zu seiner Inanspruchnahme hinzuzurechnen (§ 7g Abs. 2 EStG). Er ist vielmehr in dem Vermögensbereich der Gesellschaft anzusetzen, in den investiert wurde. Denn nur dort können die Herabsetzung der Anschaffungskosten (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG) sowie die Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden.

Anmerkung: Im Zuge des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden Erleichterungen im Bereich von § 7g EStG geschaffen. Für Investitionsabzugsbeträge, die der Steuerpflichtige erstmals für nach dem 31. Dezember 2015 endende Wirtschaftsjahre bildet, braucht er keine konkrete Investitionsabsicht mehr und muss diese deshalb auch nicht mehr gegenüber dem Finanzamt nachweisen. Konsequenterweise entfällt auch das bisherige, in der Praxis oftmals streitanfällige Erfordernis, das gegebenenfalls anzuschaffende WG hinsichtlich seiner Funktion zu benennen.

Update (28. August 2019)

Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Beschlusses mit Schreiben vom 26. August 2019 Stellung genommen. Danach sollen die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar sein. Dazu werden die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 20. März 2017 entsprechend angepasst.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 15. November 2017 (VI R 44/16), veröffentlicht am 21. Februar 2018

To the top