Die anhaltenden Konflikte im Nahen Osten erzeugen nicht nur starke Verwerfungen auf den Energiemärkten. Sie erzeugen auch regulatorische Folgewirkungen, die Unternehmen auf zwei Ebenen gleichzeitig treffen. Auf der ersten Ebene stehen die Sanktionen und Exportkontrollen, die als unmittelbare Reaktion auf den Konflikt verhängt oder verschärft werden. Auf der zweiten Ebene steht die europäische Klimaregulierung, die unabhängig vom Konflikt voranschreitet, deren Auswirkungen sich aber mit den geopolitischen Verwerfungen überlagern und verstärken.
Wenn die Energiemärkte unter Druck stehen, ist Eigenversorgung kein ökologisches Bekenntnis mehr, sondern ein Akt wirtschaftlicher Selbstverteidigung. Der Gesetzgeber hat diese Logik längst erkannt und mit dem Solarpaket, den anstehenden Neuerungen im EEG sowie der Einführung von Energy Sharing im Energiewirtschaftsgesetz den regulatorischen Rahmen erheblich erleichtert. Für Unternehmen eröffnet sich ein Zeitfenster, das es zu nutzen gilt.
Der erstmalige Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich beteiligte Person erfüllt den Tatbestand der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG.
Der Antrag gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2006, bei einem Anteilstausch den Buchwert (die Anschaffungskosten) oder einen Zwischenwert als Veräußerungspreis der Anteile anzusetzen, setzt keine bestimmte Form voraus. Er kann ausdrücklich oder konkludent gestellt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Verluste wegen der fehlenden Handelbarkeit russischer Staatsanleihen und russischer Aktien können im Jahr 2022 nicht bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Das hat das Sächsische Finanzgericht in Leipzig in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht zu aktivieren ist, solange das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine sogenannte steuerrechtliche Entstrickung in grenzüberschreitenden Fällen - ein Vorgang, bei dem stille Reserven von Wirtschaftsgütern aufgedeckt und besteuert werden, weil ansonsten die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ihr Besteuerungsrecht verlieren würde - grundsätzlich auch durch eine bloße Rechtsänderung eintreten kann („passive“ Entstrickung).
Das BMF hat mit Schreiben vom 1. April 2026 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 2.8 UStAE) um drei neue Absätze ergänzt und damit wegweisende Urteile des EuGH und des BFH umgesetzt.
Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Betracht kommen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Keine Aussetzung der Vollziehung trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes, wenn und soweit eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Am 20. März 2026 hat das BMF einen Referentenentwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 3. April versendet. Hierbei geht es um die Umsetzung der völkerrechtlichen Verpflichtung zum Austausch von Mindeststeuerberichten insbesondere mit Drittstaaten (mit EU-Staaten kann der Austausch bereits über „DAC9“ erfolgen). Völkerrechtliche Rechtsgrundlage ist die multilaterale Vereinbarung (GIR-MCAA), die Deutschland am 19. September 2025 unterzeichnet hat.
Die rückwirkende Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG auf Schenkungen, die vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 09.11.2016 vollzogen wurden, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23) entschieden.
Ob ein ehemaliges Kirchenmitglied wirksam wieder in die Kirche eingetreten ist, richtet sich allein nach innerkirchlichem Recht – und dieses müssen Finanzgerichte so anwenden, wie es die Kirche selbst versteht. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und die Festsetzung evangelischer Kirchensteuer aufgehoben, weil das Finanzgericht die kirchenrechtlichen Voraussetzungen eines Wiedereintritts nicht hinreichend geprüft hatte.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 18. März 2026 eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der sämtliche zu diesem Stichtag anhängigen und zulässigen Einsprüche zurückgewiesen werden, die sich gegen den gesetzlich festgeschriebenen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent bei der Teilwertberechnung von Pensionsrückstellungen richten.
Mitunternehmerrisiko bedeutet gesellschaftsrechtliche oder eine dieser wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird regelmäßig durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt. Erforderlich ist ein Gesellschafterbeitrag, durch den das Vermögen des Gesellschafters belastet werden kann. Demgegenüber reicht der bloße Verzicht auf eine spätere Gewinnbeteiligung nicht aus (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit aktuellem Urteil entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt.
Der BFH hat in drei Verfahren (Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25) entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens - die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden - für verfassungskonform hält.