Keine Teilwertzuschreibung auf Verpflichtung aus Umtauschanleihe bei Deckungsbestand

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die Anleiheverbindlichkeit nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden kann, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde.

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist die seitens der Klägerin, einer AG, vorgenommene fortlaufende steuerbilanzielle Behandlung einer Umtauschanleihe streitig. Uneinigkeit besteht insbesondere darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin bei der Kündigung der Umtauschanleihe und Lieferung der Referenzaktien im Streitjahr 2006 ein nach § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) begünstigter Veräußerungsgewinn erzielt wurde.

Die Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat sich im Ergebnis der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Wird bei Umtauschanleihen die Option auf Aktienlieferung durch den Anleihegläubiger ausgeübt, ist die Anleiheverbindlichkeit gegen den Buchwert der abgegebenen Aktien auszubuchen. Sofern der Ansatz der Anleiheverbindlichkeit den Buchwert der Aktien übersteigt, entsteht ein Gewinn, der § 8b Abs. 2 KStG unterfällt.

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8b Abs. 2 KStG kann die Anleiheverbindlichkeit wegen § 5 Abs. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mit einem über dem Nennwert liegenden Teilwert berücksichtigt werden, wenn in der Handelsbilanz eine Bewertungseinheit zwischen der Anleiheverbindlichkeit und im Bestand der Anleiheschuldnerin gehaltenen Aktien gebildet wurde.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 27. März 2019, (I R 20/17), veröffentlicht am 19. September 2019.

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