Update: Finanzgericht Baden-Württemberg: Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zu den Voraussetzungen der Rückabwicklung in Bauträgerfällen, zur Änderung der betreffenden Umsatzsteuerfestsetzung und zur Festsetzung von Erstattungszinsen entschieden.

Urteilstenor in den beiden Rechtsfragen: Schuldet eine Bauträgerin nicht nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Umsatzsteuer, so ist die Festsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Ändert das Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen eine von Anfang an rechtswidrige Umsatzsteuerfestsetzung und führt dies zu einem Erstattungsbetrag, so sind Erstattungszinsen festzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH. Diese ist überwiegend als Bauträgerin tätig. Sie errichtet Wohn- und Geschäftshäuser auf eigenem Boden zum Zwecke der (steuerfreien) Veräußerung oder Vermietung. Hierzu nimmt sie Leistungen diverser Bauhandwerker in Anspruch. Die Klägerin führte zunächst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung Umsatzsteuer nach § 13b UStG an das Finanzamt ab. 2015 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung, da sie nach der Rechtsprechung des BFH als Leistungsempfängerin nicht Steuerschuldnerin sei. Das Finanzamt änderte die Umsatzsteuerfestsetzung teilweise zugunsten der Klägerin und zwar nur in der Höhe, in der die leistenden Unternehmer ihre Rechnungen berichtigt, ihre zivilrechtlichen Forderungen in Höhe des Umsatzsteuerbetrags gegen die GmbH an das Finanzamt abgetreten haben und die Klägerin einer Verrechnung ihres Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung mit den an das Finanzamt abgetretenen zivilrechtlichen Ansprüchen der Bauhandwerker zugestimmt hat. Im Urteilsfall 12 K 2323/17 lehnte das Finanzamt eine weitergehende Änderung und Erstattung der Umsatzsteuer ab. Der den gleichen Sachverhalt betreffende Urteilsfall 12 K 2324/17 betraf den vom Finanzamt abgelehnten Antrag auf Festsetzung von Erstattungszinsen. Das Finanzgericht gab der Klage in beiden Fällen statt.

Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2010 (Urteil 12 K 2323/17)

Die Steuerfestsetzung sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, so das Finanzgericht. Die Klägerin sei als Bauträgerin keine Steuerschuldnerin nach § 13b UStG. Einer Änderung stehe weder die Verwaltungsauffassung, noch § 17 UStG (Änderung der Bemessungsgrundlage) noch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Maßgebend sei die gesetzliche Regelung des § 13b UStG. § 17 UStG komme schon dem Wortlaut nach nicht zur Anwendung. Die Steuerfestsetzung habe sich nicht infolge nachträglich eingetretener Umstände geändert. Die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG gelte dem Wortlaut nach nur für den leistenden Unternehmer, nicht jedoch für die Klägerin als Leistungsempfängerin. Es gebe „keine Rechtsgrundlage, nach der es für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung und/oder für die Erstattung der zu Unrecht festgesetzten Umsatzsteuer darauf ankommt, dass die Klägerin einen Betrag in Höhe der Umsatzsteuer an ihren jeweiligen Vertragspartner gezahlt hat.“ Die Klägerin verhalte sich nicht treuwidrig. Stelle sie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, der der Verwaltungsauffassung widerspricht, schöpfe sie lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Festsetzung von Erstattungszinsen (Urteil 12 K 2324/17)

Das Finanzamt habe eine von Anfang an rechtswidrige Steuerfestsetzung geändert. Die Änderung habe zu einem Unterschiedsbetrag zugunsten der Klägerin geführt. Der Zinslauf beginne 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamts liegt weder ein rückwirkendes Ereignis mit einem späteren Beginn des Zinslaufs vor, noch komme es mangels Rechtsgrundlage auf das Wirksamwerden einer Verrechnung an. Der Grundsatz von Treu und Glauben verdränge „eine gesetzlich angeordnete Rechtsfolge, Festsetzung von Zinsen, nicht.“ Die Klägerin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten. Wende sie zunächst die Verwaltungsauffassung an und stelle dann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung einen Antrag auf Änderung, schöpfe sie auch hier lediglich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus.

Update (24. Oktober 2019)

Laut der nwb Datenbank sind beide Urteile rechtskräftig.

Fundstellen

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteile vom 17. Januar 2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17); rkr.

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