Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Arbeitgeberleistungen

Der BFH hat mit Urteil vom 1. August 2019 seine bisherige Spruchpraxis geändert und entschieden, dass der Begriff der "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbrachten Arbeitgeberleistungen auch im Falle einer Gehaltsumwandlung erfüllt sein kann, wenn Zuschüsse verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Sachverhalt

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger vereinbarte im Jahr 2011 mit einigen seiner Arbeitnehmer eine Gehaltsumwandlung. Der bisherige Bruttolohn wurde herabgesetzt und zum Ausgleich Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung gewährt. Im Jahr 2014 wurde zwischen dem Kläger und dessen Arbeitnehmern eine Freiwilligkeitsvereinbarung beschlossen. Für das herabgesetzte Bruttogehalt wurde die Regellohnsteuer einbehalten; die Zusatzleistungen wurden pauschaliert versteuert.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine Pauschalversteuerung ausscheide, da sich die Neugestaltung der Arbeitsverträge als steuerschädliche Gehaltsumwandlung darstelle. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Klage gegen den Lohnsteuernachforderungsbescheid abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH würden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukämen, die entweder durch Vereinbarung, eine dauernde Übung oder sonst arbeitsrechtlich geschuldet seien. Demnach sei der zusätzlich Lohn derjenige, den der Arbeitgeber freiwillig leiste. Hieran hält der erkennende Senat nicht länger fest. Nunmehr sei "der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ", derjenige, den der Arbeitgeber nur verwendungs- bzw. zweckgebunden leiste. Auf die Frage, ob der Arbeitnehmer auf den fraglichen Lohnbestandteil arbeitsrechtlich einen Anspruch habe, komme es daher nicht mehr an. Somit könne - entgegen der Verwaltungsauffassung (im BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013) auch in Fällen einer Gehaltsumwandlung für den verwendungs- bzw. zweckgebunden Teil des Gehalts eine pauschalierte Steuer genutzt werden.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 1. August 2019 (VI R 32/18), veröffentlicht am 24. Oktober 2019

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