Ausweis eines negativen Steuerbetrages
Der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein als "Belastung" bezeichnetes Dokument (nur) über Leistungen oder (auch) über Entgeltminderungen abrechnet, der Inhalt einer dem FA vorliegenden Konditionsvereinbarung jedenfalls dann ergänzend heranzuziehen ist, wenn in dem Dokument auf die Vereinbarung verwiesen wird. Ein negativer Betrag, der in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen wird, wird nicht im Sinne der gesetzlichen Regelung zum unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis geschuldet.
Sachverhalt
Der Kläger und ist Insolvenzverwalter der Firma X, über deren Vermögen im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. X hatte mit der Firma Y, einer Organgesellschaft der Z-GmbH, eine "Jahres-Konditionsvereinbarung 2006" geschlossen, in der „Bonuszahlungen“ geregelt wurden. Die Abrechnung gegenüber Y wickelte X dabei mit Unterstützung des Zentralregulierers W ab, wobei die Abrechnungsdokumente mit „Belastung“ bezeichnet waren. Y zog die in den o.g. "Belastungen" genannten Beträge als Vorsteuer ab. X meldete die in den "Belastungen" genannten Beträge in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 an und führte die Beträge an das Finanzamt ab.
Im Jahr 2016 stornierte X in einem Schreiben an Y die "für das Jahr 2006 erstellten Bonusabrechnungen". Nach Erhalt der geänderten Rechnungen zahlte Y die dadurch entstanden Umsatzsteuernachforderung an das Finanzamt. Den Antrag des Klägers auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung gemäß § 14c Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) lehnte das Finanzamt ab. Es führte zur Begründung aus, bei den von W im Namen von X erstellten Abrechnungspapieren handele es sich lediglich um kaufmännische Gutschriften und nicht um Rechnungen i.S. des § 14c UStG; denn diese enthielten eine Reihe widersprüchlicher Angaben und rechneten lediglich über Preisnachlassansprüche ab, was keine hinreichende Leistungsbeschreibung darstelle. Eine Rechnungsberichtigung komme daher nicht in Betracht.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der hiergegen erhobene Sprungklage zum weit überwiegenden Teil statt.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben.
Das Finanzgericht hat nach Auffassung des BFH zu Unrecht angenommen, dass X aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises i.S. des § 14c Abs. 2 UStG die in den "Belastungen" ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet hat.
Wie der BFH weiter ausführt, hat das Finanzgericht unzutreffend angenommen, dass die "Belastungen", soweit ihnen keine Werbeleistungen zugrunde liegen, nicht als Abrechnungen über vereinbarte Boni auszulegen ist. Es hat dabei nicht beachtet, dass zur Auslegung der "Belastungen" auch insoweit die Jahreskonditionsvereinbarung heranzuziehen ist.
Unabhängig davon hat das Finanzgericht auch deshalb zu Unrecht angenommen, dass X zunächst Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG geschuldet hat, weil X in den Belastungen keine positiven, sondern negative Beträge offen ausgewiesen hat.
Einen offen ausgewiesenen negativen Betrag kann X nach Ansicht des BFH jedoch weder nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG noch nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG schulden.
Hat X aus den "Belastungen" betreffend das Jahr 2006 keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet, muss das Finanzamt einer Berichtigung der "Belastungen" nicht zustimmen, weil kein Anwendungsfall des § 14c Abs. 2 Sätze 3 bis 5 UStG vorliegt. Die Ablehnung ist deshalb zu Recht erfolgt.
Fundstelle
BFH, Urteil vom 26. Juni 2019, (XI R 5/18), veröffentlicht am 24. Oktober 2019.