Update: „Finale“ Verluste einer italienischen Betriebsstätte in Deutschland nutzbar

Verluste der italienischen Betriebsstätte einer GmbH sind „final“ und damit in Deutschland zu berücksichtigen, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie künftig im Quellenstaat genutzt werden können und eine Übertragung auf einen Dritten ausgeschlossen ist. Insoweit folgt das Finanzgericht Hamburg einschlägiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung. Der BFH hat die Revision zugelassen, das Verfahren jedoch zwischenzeitlich bis zum Ergehen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes in einem vergleichbaren Fall ausgesetzt.

Das Finanzgericht Hamburg hat der Klage der deutschen GmbH (Klägerin) stattgegeben. Diese unterhielt in der Zeit von 2004 bis 2008 eine Betriebsstätte in Italien, die fortlaufend Verluste erzielte und Ende 2008 mangels Profitabilität geschlossen wurde. Die Geschäftstätigkeit sollte von Deutschland aus weitergeführt werden. Die Klägerin hatte die Betriebsstätten-Verluste weder durch Verlustrücktrag noch Verlustvortrag nutzen können. Das Finanzamt erkannte die in Deutschland geltend gemachten Verluste nicht an. Begründung: Es obliege der Klägerin nachzuweisen, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, die Verluste im Sitzstaat der Tochtergesellschaft zu berücksichtigen. Dem sei die Klägerin nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. So könne im Zeitpunkt der Schließung der Betriebsstätte in Italien noch nicht die Endgültigkeit der Verluste oder auch eine Wiedereröffnung der Betriebsstätte ausgeschlossen werden.

Für das Finanzgericht ist eine „Finalität“ gegeben, wenn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch auf Grund der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich und gänzlich ausgeschlossen sind. Dies liege bei einer endgültigen Aufgabe der Betriebsstätte grundsätzlich vor, so die Richter. Sie schließen sich damit im Ergebnis der EuGH-Rechtsprechung (C-157/07, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt GmbH und C-123/11, A Oy) und auch den vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgestellten Kriterien (zuletzt im NV-Urteil vom 5.2.2014, I R 48/11) an. Der vorliegende Fall beinhalte keine Besonderheiten, die Anlass bieten, von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen abzuweichen.

Nach italienischen Steuerrecht ist eine Verlustverrechnung oder ein Verlustvortrag möglich. Er konnte jedoch tatsächlich nicht genutzt werden, weil die italienische Betriebsstätte seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in 2004 bis zur Schließung in 2008 durchgängig Verluste erzielt hat. Auch die damals geltende Begrenzung des Verlustvortrags auf die folgenden fünf Veranlagungszeiträume führt nicht zu einer Einschränkung des Verlustabzugs im vorliegenden Fall, denn danach wäre Verlustvortrag bis in den Veranlagungszeitraum 2009 möglich gewesen. Auf die Änderung der italienischen Verlustvortragsregelungen ab 2011 (beispielsweise unbegrenzte Vortragsmöglichkeit) und auf die Löschung im steuerlichen Register erst im Verlaufe des Jahres 2009 komme es nicht entscheidend an. Eine Übertragung der Verluste auf einen Dritten war ebenfalls ausgeschlossen, denn auf Grund der unternehmerischen Entscheidung bestand kein Raum, die Betriebsstätte beispielsweise in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln und so die Verluste ggf. auf einen Dritten zu übertragen oder die (allein) werthaltigen Kundendaten zur Minimierung der Verluste zu nutzen.

Update (22. November 2022)

Das Verfahren I R 49/19 (vormals I R 17/16) wird beim BFH nunmehr unter dem Az. I R 44/22 fortgeführt.

Update (6. November 2019)

Das anhängige BFH-Verfahren I R 17/16 wird nun unter dem Az. I R 49/19 geführt.

Fundstelle

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 6. August 2014 (2 K 355/12); die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH war erfolgreich: Das Az. der Revision lautet nunmehr I R 49/19 (ehemals I R 17/16).

Anmerkung (Update: 12.12. 2017): Sind abkommensrechtlich freigestellte "finale" Verluste einer endgültig geschlossenen ausländischen Betriebsstätte mangels Vergleichbarkeit der Situation in- und ausländischer Betriebsstätten im Inland nicht abzugsfähig? Diese Frage liegt nun also dem BFH im Revisionsverfahren vor. Im Hinblick auf das in einem dänischen Fall anhängige EuGH-Verfahren C-650/16, Bevola und Jens W. Trock haben die obersten Steuerrichter das Verfahren I R 17/16 zunächst ausgesetzt. Im dänischen Fall muss der EuGH nämlich folgender (Vorlage)Frage nachgehen: „Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Steuerregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, die einen Abzug für Verluste von gebietsansässigen Zweigniederlassungen zulässt, einen Abzug für Verluste von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Zweigniederlassungen aber auch dann verwehrt, wenn die im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-446/03, Marks & Spencer, Rn. 55 f., angeführten Voraussetzungen vorliegen, sofern der Konzern nicht unter den im Ausgangsverfahren beschriebenen Bedingungen die internationale gemeinsame Besteuerung gewählt hat?"

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