Zur Erinnerung: Übergangsfrist der Finanzverwaltung für Verlustübernahmeregelung bei Organschaften

Mit Schreiben vom 3. April 2019 hatte das Bundesfinanzministerium zu den Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im Hinblick auf die Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs (I R 93/15) zu den Anforderungen an die Verlustübernahmeregelung entsprechend § 302 Aktiengesetz (AktG) in Gewinnabführungsverträgen mit einer GmbH als Organgesellschaft Stellung genommen.

Die vom BMF gewährte Umsetzungsfrist für eine möglicherweise erforderliche Anpassung der Verlustübernahmevereinbarung an die Erfordernisse des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KStG läuft am 31.12.2019 ab.


Hintergrund: Wie bereits im April-Newsletter ausführlicher dargestellt, geht es um die Verlustübernahmevereinbarung in Ergebnisabführungsverträgen (EAV) mit einer GmbH als Organgesellschaft.

Nach der Rechtsprechung des BFH (I R 93/15) musste sich die Verlustübernahmevereinbarung nach Inkrafttreten des § 302 Abs. 4 AktG am 15.12.2004 in allen danach endenden Geschäftsjahren auch auf diese Vorschrift erstrecken. Die Finanzverwaltung hatte dies hingegen nur für nach dem 1.1.2006 abgeschlossene Verträge gefordert und eine Anpassung davor abgeschlossener Verträge nicht für erforderlich gehalten.

Nach dem BMF-Schreiben vom 3.4.2019 soll diese Rechtsprechung grundsätzlich Anwendung finden. Aufgrund der vormals anderen Verwaltungsauffassung enthält das Schreiben jedoch eine Vertrauensschutzregelung für Jahre bis 2019, welche, sofern der Vertrag nicht vor dem 1.1.2020 beendet wird/wurde, eine Vertragsanpassung bis zum 31.12.2019 (Eintragung der Vertragsänderung ins Handelsregister) voraussetzt.

Soweit bislang noch nicht geschehen, sollten Steuerpflichtige ihre Gewinnabführungsverträge zeitnah einer Prüfung hinsichtlich eines etwaigen Handlungsbedarfs unterziehen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 3.4.2019 (IV C 2 – S 2770/08/10004 :001); veröffentlicht am 24. April 2019.

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