BMF: Folgen des EuGH-Urteils Wächtler

Das BMF hat ein Schreiben zu den Folgen des EuGH-Urteils vom 26. Februar 2019 (C-581/17) "Wächtler" veröffentlicht.

In dem Schreiben führt das BMF aus, dass § 6 Absatz 4 Außensteuergesetz (AStG) bis zu einer gesetzlichen Änderung in den Fällen des § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 9 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. 2002, L 114, Seite 6) zu beachten ist, wie folgt anzuwenden:

Abweichend von § 6 Absatz 4 Satz 1 AStG ist eine Stundung auf Antrag des Steuer­pflichtigen

a) in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen, die nach § 234 AO zu verzinsen sind,

b) ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und

c) ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint -zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe -gefährdet.

Zu dem Urteil des EuGH sei auf unseren Blogeintrag verwiesen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 13. November 2019 - IV B 5 - S 1325/18/10001 :001 (2019/0995000), veröffentlicht am 13. November 2019.

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