Kein Drittanfechtungsrecht eines GmbH-Gesellschafters

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dem Gesellschafter einer GmbH kein Drittanfechtungsrecht gegen einen gegen die GmbH ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zusteht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Gesellschafterin einer GmbH. Für das Jahr 2007 erging für die GmbH ein Feststellungsbescheid, in dem das steuerliche Einlagekonto unzutreffend auf 0 € festgestellt wurde.

Die Klägerin erhob Einspruch gegen diesen Feststellungsbescheid und beantragte, die im Jahr 2007 geleistete Einlage zusätzlich zu erfassen. Sie sei Gesellschafterin der GmbH und als solche von der fehlerhaften Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar betroffen.

Das Finanzamt verwarf den Einspruch mit Verweis auf die fehlende Rechtsbehelfsbefugnis der Klägerin als unzulässig.

Richterliche Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht blieb ohne Erfolg.

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis i.S.d. § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) fehle. Grundsätzlich sei allein der Adressat des jeweiligen Verwaltungsakts klagebefugt. Eine Klagebefugnis anderer Personen könne nur ausnahmsweise und nur dann bestehen, wenn ihnen aus dem Verwaltungsakt eine (eigene) Beschwer dergestalt erwachse, dass ein unmittelbarer Eingriff in ihre steuerliche Rechtssphäre anzunehmen sei.

Eine solche Beschwer sei beim Gesellschafter einer GmbH bezogen auf den gegen diese ergangenen Feststellungsbescheid gem. §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) nicht gegeben. Denn am Feststellungsverfahren sei allein die GmbH beteiligt und der Feststellungsbescheid entfalte für die Besteuerung des Anteilseigners keine Bindungswirkung gem. § 182 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).

Zwar komme dem Bescheid über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) eine materiell-rechtliche Bindungswirkung zu. Auch insofern betreffe der Bescheid den Gesellschafter aber nicht unmittelbar, denn über das Vorliegen einer steuerbaren Leistung der Gesellschaft an den Anteilseigner werde erst in dessen Ertragsteuerbescheid entschieden.

Dem Gesellschafter sei aufgrund dieser materiell-rechtlichen Bindungswirkung auch kein Drittanfechtungsrecht zuzugestehen. In Fällen, in denen (wie vorliegend) Steuerschuldner und Steuerzahlungspflichtiger nicht auseinanderfielen, komme die Anerkennung eines solchen Drittanfechtungsrechts nur in Betracht, wenn eine Rechtsschutzlücke nicht anders vermieden werden könne. Bestehe eine solche nicht, dann sei auch für ein Drittanfechtungsrecht kein Raum.

Im vorliegenden Fall gebe es keine Rechtsschutzlücke. Anders als etwa in Umwandlungsfällen des § 20 Abs. 4 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) (in denen ein Drittanfechtungsrecht anerkannt werde, weil ansonsten keine der beteiligten Gesellschaften sich gegen einen zu hohen Ansatz des Einbringungswertes wenden könnte), sei es der Gesellschaft hier durchaus möglich, gegen den Feststellungsbescheid vorzugehen.

Verfahrensrechtlich könne sich außerdem auch der Gesellschafter selbst auf der Ebene des gegen ihn gerichteten Ertragsteuerbescheides noch wehren. Zudem hänge die Besteuerung des Gesellschafters nicht allein von der Feststellung des Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG ab. Vielmehr könnten durchaus auch andere Beweismittel zum Bestand und zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos herangezogen werden. Lasse die Gesellschaft rechtwidrige Feststellungsbescheide bestandskräftig werden, berühre dies zwar u.U. das (Rechts-)Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, die Anerkennung eines Drittanfechtungsrechts vermöge dies jedoch nicht zu begründen.

Fundstelle

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. September 2019 (1 K 73/18); siehe auch den Newsletter des Finanzgerichts Schleswig-Holstein für IV/2019; die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 28/19 anhängig.

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