BMF: Anwendungsfragen zu § 14 Absatz 2 KStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nimmt in einem neuen Schreiben Stellung zu Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG.

BFH zur Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10. Mai 2017 (I R 93/15, vgl. auch unseren Blogbeitrag) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen.

Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) wurde in § 14 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) zusätzlich vereinbarte und geleistete (variable) Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter der Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft nicht entgegenstehen.

Inhalt des BMF-Schreibens

Die Finanzverwaltung nimmt nun Stellung zu den Anwendungsfragen der neuen Regelung, insbesondere zu:

  • dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG,
  • dem Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 KStG,
  • dem „Kaufmannstest“ i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 3 KStG
  • und den Rechtsfolgen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 4. März 2020 - IV C 2 - S 2770/19/10003 :002, veröffentlicht am 5. März 2020.

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