Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Umsatzsteuerbescheid nichtig ist, wenn aus ihm nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; ausreichend ist laut BFH vielmehr, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt.

Sachverhalt

Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Alleiniger Geschäftsführer war M. Mit Beschluss aus 2013 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Seitdem befindet sich die Klägerin in Liquidation (i.L.). Zum Liquidator wurde der frühere Geschäftsführer M bestellt. Mit Genehmigung des Finanzamts versteuert die Klägerin ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung).

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Umsätze der Sollversteuerung, änderte die Bescheide nach Einsprüchen der Klägerin jedoch wieder.

Die vor der Liquidation ergangenen Änderungsbescheide vom 27. April 2012 (2006 bis 2009) und vom 11. April 2013 (2010) waren jeweils gerichtet an: "Herrn M in Firma C-GmbH…". Unterhalb des Adressfeldes enthielten die Bescheide jeweils folgenden Zusatz: "als gesetzlicher Vertreter von Firma C-GmbH…".

Die während der Liquidation der Klägerin ergangenen Bescheide vom 14. Dezember 2015 (2006 bis 2009) und vom 23. Dezember 2015 (2010) sind gerichtet an: "Herrn M in Fa. C-GmbH i.L. …" Unterhalb des Adressfeldes enthielten die Bescheide jeweils folgenden Zusatz: "Als Liquidator für Fa. C-GmbH i.L. …".

Die Klägerin legte auch gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt als unbegründet zurückwies.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die angegriffenen Bescheide nichtig seien, weil sie nicht eindeutig erkennen ließen, wer der Inhaltsadressat und damit der Steuerschuldner sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat der Revision stattgegeben, die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und wegen fehlender Spruchreife an das Finanzgericht zurückverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die Einwendungen der Klägerin gegen die Erhöhung der Umsatzsteuer aufgrund der Betriebsprüfung berechtigt sind.

Ein Verwaltungsakt ist nach § 125 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) nichtig, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt inhaltlich nicht so bestimmt ist (§ 119 Abs. 1 AO), dass ihm hinreichend sicher entnommen werden kann, was von wem verlangt wird.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Steuerschuldner in dem Bescheid nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden. Ausreichend ist vielmehr, wenn er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus der Sicht des Empfängers im Wege der Auslegung zweifelsfrei bestimmen lässt. Heranzuziehen sind hierbei nicht nur die dem Bescheid beigefügten Erklärungen, sondern darüber hinaus auch die dem Betroffenen bekannten Umstände.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war für Herrn M ohne weiteres erkennbar, dass er die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide zunächst in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und später als Liquidator der Klägerin erhalten hat und sie ihn nicht als Steuerschuldner betreffen. Dies ergibt sich eindeutig aus den angefochtenen Steuerbescheiden selbst sowie den konkreten Gegebenheiten bei ihrem Erlass:

  • Die streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheide bezeichnen im Adressfeld zwar Herrn M als natürliche Person. Dass er nicht selbst der Steuerschuldner ist, ergibt sich aber bereits aus dem Zusatz "in Fa. C-GmbH" bzw. "in Fa. C-GmbH i.L.". Denn hieraus folgt, dass ihm die Bescheide lediglich in der (Umsatzsteuer-)Sache der Firma C-GmbH bekannt gegeben werden. Bestätigt wird dies durch den unterhalb des Adressfeldes ersichtlichen Zusatz "als gesetzlicher Vertreter" bzw. "als Liquidator". Dieser Zusatz bezeichnet die Vertretungsfunktion des Herrn M als Geschäftsführer bzw. später als Liquidator der Klägerin (C-GmbH).
  • Hinzu kommt, dass die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Erläuterungen in den Steuerbescheiden die Klägerin als betroffene Steuerschuldnerin anführen.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 16. Januar 2020 (V R 56/17), veröffentlicht am 5. März 2020.

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