Körperschaftsteuerliche Behandlung von Fremdwährungsverlusten in Konzernfällen

Das Niedersächsische Landesamt für Steuern (LfSt Niedersachsen) hat einen Erlass zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Sätze 4 ff. KStG bei fremdüblicher Absicherung von Kursverlusten veröffentlicht.

Inhalt des Erlasses

Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG sind Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder Gewinnminderungen aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu berücksichtigen.
Hierunter fallen Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar an der Körperschaft beteiligt ist, der das Darlehen gewährt wurde. § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst nach dem Wortlaut nur das Darlehen. Gewinnminderungen können auch infolge von Wechselkursveränderungen eintreten. Auch diese Wechselkursverluste werden vom Wortlaut der Vorschrift erfasst. Gegenläufige Erträge aus Sicherungsgeschäften können hierbei nicht saldierend einbezogen werden.

Das Abzugsverbot greift dagegen nicht, wenn ein fremder Dritter das Darlehen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte („Gegenbeweis“, § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG). Der Gegenbeweis ist nur möglich, wenn nicht allein das Währungskursrisiko, sondern das gesamte Darlehen fremdüblich abgesichert ist.

Wenn isoliert nur das Währungskursrisiko fremdüblich abgesichert wurde (während andere Bedingungen des Darlehens einem Fremdvergleich nicht standhalten), kann dies nicht zu einer partiellen Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG allein für die Währungskursverluste führen.

Fundstelle

LfSt Niedersachsen, Erlass vom 21.04.2020 – VI 304-S 2137-345.

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