FG Münster: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge
Das Finanzgericht Münster hat in einem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss entschieden, dass die Höhe der Säumniszuschläge von 1% pro Monat trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
Sachverhalt
Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen sind. Diese sind durch Aufrechnung vollständig erloschen.
Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Zur Begründung führte er aus, dass die Säumniszuschläge nach der BFH-Rechtsprechung neben dem Druckcharakter auch einen Zinscharakter aufwiesen. Der Zinsanteil i.H.v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ab, da Säumniszuschläge in erster Linie ein Druckmittel darstellten. Die Rechtsprechung zum hälftigen Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit sei vorliegend nicht anwendbar.
Richterliche Entscheidung
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung blieb vor dem Finanzgericht Münster ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Finanzgerichts bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen.
Die nach der BFH-Rechtsprechung gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern.
Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn - etwa im Fall der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit - der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.
Fundstelle
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29. Mai 2020 (12 V 901/20 AO), siehe den Newsletter Juni 2020 des Finanzgerichts.