Update: Kein Vorsteuerabzug bei unvollständiger Rechnung?

Nach Meinung des Finanzgerichts Münster kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Rechnung bestimmte Mindestangaben enthält. Fehlen beispielsweise Angaben zum Leistungsempfänger kann der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend ausgeübt werden.

Strittig ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen bzw. Gutschriften. In den betreffenden Rechnungen war die Klägerin u. a. nicht als Rechnungsempfängerin benannt, bei den von der Klägerin ausgestellten Gutschriften fehlte die Steuernummer und/oder die USt-Identifikationsnummer. Der Klage wurde nur teilweise stattgegeben. Kern der richterlichen Prüfungen waren dabei auch die Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen Senatex vom 15. September 2016 (C-518/14; wir berichteten) und Pannon Gép (Urteil vom 15. Juli 2010 – C-368/09).

Die Urteile des EuGH: Der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf zwingende Angaben – im Fall Senatex: die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer – kommt Rückwirkung zu, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, und nicht erst in dem Jahr, in dem sie berichtigt wurde. Im Urteil Pannon Gép waren in den zunächst ausgestellten Rechnungen unrichtige Daten hinsichtlich des Abschlusses der Leistungen ausgewiesen.

Urteil des Finanzgerichts: Zwar schließt sich das Finanzgericht der Ansicht der Europarichter an, verweigert jedoch einen rückwirkenden Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen wesentliche Rechnungsbestandteile fehlen, so z. B. Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger (wie im Streitfall geschehen), zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Hinsichtlich der vor Erlass von Änderungsbescheiden aufgrund einer Betriebsprüfung eingereichten „berichtigten“ Rechnungen, in denen die Klägerin dann als Leistungsempfängerin ausgewiesen war, handele es sich – so das Finanzgericht – um Erstrechnungen.

Fazit der Richter: Die Rechnungen, in denen die Klägerin nicht als Leistungsempfängerin auswiesen ist, sind insoweit nicht berichtigungsfähig. Denn die Angabe des zutreffenden Leistungsempfängers gehört zu den unverzichtbaren Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um überhaupt von einer berichtigungsfähigen Rechnung auszugehen.

Anmerkung: Im Urteil vom 20.10.2016, V R 54/14 hatte der BFH eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in einem Fall zugelassen, in dem die Klägerin nach Auffassung des Finanzamts nicht hinreichend als Leistungsempfängerin erkennbar war. Kernaussage der höchsten Steuerrichter: Für eine berichtigungsfähige Rechnung reicht es diesbezüglich aus, wenn die betreffenden Angaben nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen. Im Streitfall entsprachen die Angaben den gesetzlichen Anforderungen, da – so der BFH - nach der Adressierung der ursprünglich erteilten Rechnungen trotz einer möglichen Verwechslungsgefahr zumindest nur ein beschränkter Kreis verbundener Unternehmen als Leistungsempfänger in Betracht kam. Die Entscheidung erging als Folge des EuGH-Urteils Senatex (siehe oben) und wurde als NV-Entscheidung am 1. März 2017 (also nach Ergehen des Urteils des Finanzgerichts Münster!) veröffentlicht.

Update (21. Juli 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, die aber offenbar nicht eingelegt wurde.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 1. Dezember 2016 (5 K 1275/14 U); rkr.

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