Update: Gewerbesteuerliche Kürzung des Hinzurechnungsbetrages nach Außensteuergesetz

Der Hinzurechnungsbetrag nach dem Außensteuergesetz für Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften für die Streitzeiträume 2007 bis 2013 unterliegt der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz. Daran ändert auch die später im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vollzogene Gesetzesänderung nichts. Das Finanzgericht Köln verneint in einem aktuellen Urteil eine rückwirkende Anwendung für Erhebungszeiträume vor 2017 bzw. 2016.

Nach den beiden Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (6 K 1775/16 und 6 K 2814 /16) hat nun auch das Finanzgericht Köln entschieden, dass § 7 Satz 7 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes eine konstitutive Regelung darstellt, die nicht rückwirkend, sondern erst ab Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden ist. In den Streitjahren 2007 bis 2013 unterlag der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) daher der gewerbesteuerlichen Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG.

Hintergrund: Mit Urteil vom 11.3.2015 (I R 10/14) hatte der BFH entschieden, dass es sich bei dem Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG für das Streitjahr 2009 um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens handelt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Folglich sei der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG/alt um den Hinzurechnungsbetrag zu kürzen. Daraufhin folgte ein Nichtanwendungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder. Später hatte der Gesetzgeber im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes das Gewerbesteuergesetz diesbezüglich geändert (§ 9 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Sätze 7 + 8 GewStG). Der Streitfall vor dem Finanzgericht Köln betrifft die Erhebungszeiträume 2006 bis 2013.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln folgte der Auffassung des BFH im o. g. Urteil I R 10/14 und gab der Klage statt. Das Finanzamt hatte mit der Begründung im Referentenentwurf als auch des Regierungsentwurfes des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes argumentiert, in denen der Wille zu einer rückwirkenden Klarstellung zum Ausdruck komme. Dies sieht das Finanzgericht jedoch anders. Begründung: Eine nachträgliche, klärende Feststellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber ist grundsätzlich als unzulässige konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtslage rückwirkend klärt, um nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen.

Das Finanzgericht Köln hat die Revision nicht zugelassen, da erstens ausgelaufenes Recht streitentscheidend war und zweitens die Rechtsfragen durch das BFH-Urteil I R 10/14 hinreichend geklärt sind.

Die Finanzgerichte konnten angesichts dieser einfachgesetzlichen Auslegung die Frage offenlassen, ob eine unterbleibende Kürzung gegen höherrangiges Unionsrecht (Grundfreiten) verstoßen würde.

Update (22. Juli 2020)

Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts wurde durch Beschluss des BFH vom 26. August 2019 (unter dem Az. I B 4/19) als unzulässig verworfen.

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 8.11.2018 (13 K 552/17); rkr.

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