Update: Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen nach der Kostenaufschlagsmethode zu bestimmen?

Für die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die an eine Schwestergesellschaft innerhalb des Konzernverbunds gezahlt werden, fremdüblich sind, ist die Kostenaufschlagsmethode ein geeignetes Instrument. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Die Klägerin - eine GmbH - ist an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt und erhielt von einer als Finanzierungsgesellschaft fungierenden Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen. Das Finanzamt kam aufgrund einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an: Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, seien die angemessenen Zinsen nach der Kostenaufschlagsmethode zu schätzen, unter Zugrundlegung der Refinanzierungskosten sowie der Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft. Diese Werte wurden dem Konzernreporting entnommen. Die Klägerin wollte vorrangig die Preisvergleichsmethode im Wege eines externen Preisvergleichs angewendet wissen. Die einzelnen Verträge seien dabei im Hinblick auf ihre Konditionen und insbesondere auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu untersuchen.

Kostenaufschlagsmethode zur Bestimmung der Fremdüblichkeit geeignet

Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Es wies zunächst darauf hin, dass die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichrangig nebeneinander stünden. Im Streitfall hielten die Richter - dem Finanzamt folgend - die Kostenaufschlagsmethode für am besten geeignet, die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen.

Die Preisvergleichsmethode sei nicht anwendbar. Ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen hat, sei nicht möglich, weil hierfür die gemeinsame Muttergesellschaft gebürgt habe. Auch ein externer Preisvergleich führe nicht zum Ziel, weil die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftritt, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar sei. Außerdem könne die Bonität der Klägerin nicht individuell, sondern nur für den Konzern insgesamt beurteilt werden. Auch für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode fehle es an einem Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Leistungen.

Schätzungen des Finanzamts zur Kostenaufschlagsmethode überhöht

Nach der Kostenaufschlagsmethode hielt der Senat die Schätzungen des Finanzamts allerdings für deutlich überhöht. Die Klägerin habe zwar ihre erhöhten Mitwirkungspflichten teilweise verletzt. Die Kosten der Schwestergesellschaft seien auch im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür seien jedoch die Werte aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schwestergesellschaft anzusetzen. Im zweiten Schritt schätzte der Senat die Kosten des Eigenkapitals, indem es die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100% und der Fremdkapitalquote berechnete und für die übliche Verzinsung einen wiederum geschätzten Faktor von 150% ansetzte, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen sei als Eigenkapital. Schließlich seien die Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.

Update (23. Juli 2020)

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. I R 4/17 anhängig.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Dezember 2016 (13 K 4037/13 K,F); die Revision ist beim BFH unter dem Az. I R 4/17 anhängig.

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