Update: Grunderwerbsteuer anlässlich einer Abspaltung als Betriebsausgabe abziehbar

Das sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei einer durch einen Abspaltungsvorgang auf der Ebene der Oberkapitalgesellschaft, die im Zuge der Abspaltung mehrere 100%-ige Beteiligungen an grundbesitzenden Unterkapitalgesellschaften erworben hat, ausgelösten Grunderwerbsteuer nicht um Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten der Obergesellschaft an den erworbenen Beteiligungen handelt, sondern um eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe.

Was war vorausgegangen? Der Klägerin (einer GmbH) wurden im Rahmen eines Spaltungs- und Übernahmevertrags Anteile an zwei grundbesitzenden Untergesellschaften übertragen; die von der Klägerin zu tragende Grunderwerbsteuer behandelte diese als Betriebsausgabe.Das Finanzamt war der Auffassung, bei der Grunderwerbsteuer handele es sich um Kosten des Umwandlungsvorgangs, die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) nicht abzugsfähig und deshalb bei der Einkommensermittlung "zu neutralisieren" seien. Tenor der richterlichen Klagestattgabe: Die Grunderwerbsteuer könne nicht dem Erwerb der Geschäftsanteile zugeordnet werden, denn es handele sich insoweit nicht um (Neben-)Kosten des Anteilserwerbs. Genauso könne es sich auch nicht um Kosten "für" den Vermögensübergang im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG handeln, da mit Vermögensübergang im Sinne der Vorschrift nur der Anteilserwerb gemeint ist und die Grunderwerbsteuer aus ertragsteuerlicher Sicht nicht dem Erwerb der Geschäftsanteile zuzuordnen ist.

Eine Aktivierung, so die Finanzrichter, scheide bereits deshalb aus, weil sich die Grundstücke gar nicht im Betriebsvermögen der Klägerin befinden. Die Grundstücke sind Betriebsvermögen der Untergesellschaften, deren Anteile die Klägerin erworben hat. Aus ertragsteuerlicher Sicht fehle es an einem inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang. Da Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Grunderwerbsteuer nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion (der Anteilsvereinigung) im Hinblick auf ein anderes, nicht vom Anteilserwerber angeschafftes und nicht bei diesem zu erfassendes Wirtschaftsgut ist, handelt es sich dabei um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final dem hinzuerworbenen Geschäftsanteil zugeordnet werden kann. Die Richter übertragen insoweit die vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20. April 2011 (I R 2/10) aufgestellten Kriterien. Dort hatten die obersten Steuerrichter entgegen der damaligen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Anteilsvereinigung ausgelösten GrESt von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind.

Update (30. Juli 2020)

Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Laut beck-online ist das Urteil rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Sachsen, Urteil vom 23. Januar 2017 (6 K 1187/16); rkr.

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