Update: Verständigungsverfahren trotz Fristablauf?

Das Bundesfinanzministerium hatte in 2006 ein umfangreiches Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren im Bereich der Ertragsteuern herausgegeben. In gleich drei Urteilen hat sich das Finanzgericht Köln mit der Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach Ablauf der Vierjahresfrist beschäftigt.

In dem diesbezüglichen BMF-Schreiben vom 13. Juli 2006 heißt es u. a. zur Antragsfrist (Tz 2.2.3) wörtlich: „Ist im anzuwendenden DBA keine Antragsfrist festgelegt, stimmt die deutsche Finanzverwaltung einer Einleitung des Verständigungsverfahrens nicht zu, wenn der Steuerpflichtige eine Zeit von mehr als vier Jahren zwischen der Bekanntgabe der maßgebenden Besteuerungsmaßnahme und seinem Antrag hat verstreichen lassen und nicht besondere Umstände eine frühere Geltendmachung ausgeschlossen haben.“ In den Urteilsfällen waren konkret die DBA mit Frankreich (2 K 2402/13), Schweiz (2 K 1205/15) und Spanien (2 K 2809/13) Gegenstand der richterlichen Überprüfungen. Gemeinsam war in allen Fällen die Frage, inwieweit dem Finanzamt bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessen eingeräumt wird.

DBA-Schweiz: Rechtsgrundlage war Art. 26 des DBA. Das Bemühen um bilaterale Verständigung beginne mit der Einleitung des Verständigungsverfahrens, so das Gericht. Art. 26 DBA-Schweiz sei keine Ermessensvorschrift und dessen Abs. 2 sehe eben gerade keine Frist vor. Auch die Verwaltung gehe im Übrigen in besagtem BMF-Schreiben nicht von einer Ermessensausübung aus, wenn die materiellen Voraussetzungen für das Verständigungsverfahren hinreichend dargelegt sind. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

DBA-Frankreich: Hier war nach Meinung der Richter die Ablehnung des Antrags auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens rechtmäßig. Art. 25 Abs. 2 DBA Frankreich räume Deutschland hinsichtlich der Frage, ob ein Verständigungsverfahren eingeleitet werden soll, speziell ein Ermessen ein („kann“). Das Finanzamt habe sich in den Grenzen des ihm durch das DBA eingeräumten Ermessens gehalten und keine sachwidrigen Aspekte in die Entscheidung mit einbezogen (da es sich nicht ausschließlich auf die 4-Jahres-Frist des BMF-Schreibens in seiner Ablehnungsentscheidung stützte). Die Revision wurde nicht zugelassen.

DBA-Spanien: Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnungsentscheidung des Finanzamts. Im neuen DBA-Spanien 2011 ist eine Dreijahresfrist vorgesehen. Der Kläger hatte sich auf das DBA-Spanien 1966 gestützt, das - anders als Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Spanien 2011 - keine eigene Fristenregelung zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens enthielt. Die 3-Jahres-Frist des neuen Art. 24 Abs. 1 Satz 2 DBA-Spanien ist auch rückwirkend anzuwenden (Art. 30 Abs. 4 DBA-Spanien 2011). Maßgebender Zeitpunkt sei insoweit der Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach der geänderten Regelung des DBA-Spanien den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens hätte stellen müssen (in 2006), d. h. rückwirkend drei Jahre nach Ergehen des Steuerbescheids. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger nicht mehr in seinem Vertrauen auf die Fortgeltung von Art. 25 DBA-Spanien 1966 geschützt gewesen, da Deutschland und Spanien bereits im Jahr 2005 vereinbart hatten, das DBA Spanien 1966 durch eine neue, an dem OECD-Musterabkommen orientierte Vereinbarung zu ersetzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Update (31. Juli 2020)

Laut LEXinform sind alle Urteile rechtskräftig. Das Urteil 2 K 1205/15 wurde rechtskräftig, nachdem die vom Finanzgericht zugelassene und eingelegte Revision (I R 40/16) zurückgenommen wurde.

Fundstellen

Finanzgericht Köln, Urteile vom 14. April 2016 (2 K 2402/13, 2 K 1205/15 und 2 K 2809/13); alle rkr.

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