Update: Höherer Freibetrag auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber
Auf Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Europäische Gerichtshof im Juni 2016 entschieden, dass die in § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes verankerte Optionsregelung für beschränkt Steuerpflichtige Erwerber als nicht mit der EU-Regelung des freien Kapitalverkehrs vereinbar ist. Im Gefolge dieses Urteils erging nun das Schlussurteil des Finanzgerichts im Ausgangsverfahren, wonach der Klägerin der höhere Freibetrag von 400.000 € zu gewähren ist.
Da die Zusammenrechnung bei Schenkungen unter Gebietsfremden einen längeren Zeitraum umfasse als unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen, könne dies dazu führen, dass sich der Freibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden auf eine höhere Bemessungsgrundlage bezieht als derjenige unter Beteiligung zumindest eines Gebietsansässigen und dass damit die zuvor genannte Kategorie von Schenkungen einer höheren Schenkungsteuer unterliegt, so der Kern der Aussage der Europarichter in ihrem damaligen Urteil vom 8. Juni 2016 (C-479/14, Hünnebeck).
Die Klägerin hatte die Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrages von 400.000 € für unbeschränkt Steuerpflichtige beantragt. Einen Antrag nach § 2 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) hatte sie nicht gestellt. Ein solcher Antrag hätte nachteilige Folgen mit sich gezogen, nämlich dass nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ErbStG Erwerbe über einen Zeitraum von 20 Jahren statt wie im Inlandsfall von 10 Jahren zusammengefasst worden wären. Das Finanzgericht gab der Klage nunmehr statt.
Obgleich der höhere Freibetrag nach dem Gesetzeswortlaut nur in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht gelten soll, könne die Klägerin nicht nur auf den Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG von 2.000 € verwiesen werden. Dem stehe besagtes Urteil des EuGH entgegen, wonach die einschränkende Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG im Streitfall nicht angewendet werden könne.
Update (3. August 2020)
Laut LEXinform ist das Urteil rechtskräftig.
Fundstelle
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2016 (4 K 488/14 Erb), die Revision wurde nicht zugelassen; rkr.
Eine englische Zusammenfassung dieses Urteils und des EuGH-Urteils Hünnebeck finden Sie hier.