Update: Hinzurechnungsbesteuerung mangels Nachweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit

Das Finanzgericht Münster hat entschieden unter welchen Voraussetzungen die Einkünfte einer auf Zypern ansässigen Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft nach den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz in Sachen "Cadbury Schweppes“ der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sind. Im vorliegenden Fall fehlte es am Beweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit im betreffenden Niedrigsteuerland (Zypern).

Zunächst zum Hintergrund der EuGH-Entscheidung vom 12. September 2006 (C-196/04, Cadbury Schweppes): Dort hatten die Europarichter in den britischen Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gesehen, eine Beschränkung dieser Grundfreiheit sei nur in Missbrauchsfällen zulässig. Darauf berief sich auch die Klägerin in dem finanzgerichtlichen Verfahren, Streitjahr war 2007 bzw. 2008. Die Klägerin war über eine B.V. in den Niederlanden an einer auf Zypern ansässigen Limited beteiligt. Die Limited hatte auf Zypern Büroräume angemietet und beschäftigte eine Geschäftsführerin. Ihre Tätigkeit bestand darin, Buchlizenzen einzuholen, um an diesen Unterlizenzen zu Gunsten dreier, in Russland bzw. der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin zu bestellen, die die Bücher auf dem russischsprachigen Markt vertrieben. Bei der Auswahl der Buchlizenzen richtete sich die Limited nach der Nachfrage bei den Konzerngesellschaften, die sich wiederum u. a. auf Buchmessen über erfolgversprechende Werke informierten und die Kundenbeziehungen herstellten. Die hierdurch erzielten Lizenzeinnahmen der Limited rechnete das Finanzamt der Klägerin als „passive Einkünfte“ zu, da es an der erforderlichen "tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit" der Limited auf Zypern fehle. Die Nachweismöglichkeit der - wie es der EuGH formulierte - „wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit“ hatte der Gesetzgeber als Reaktion auf die Entscheidung i.S. Cadbury Schweppes in das Außensteuergesetz (§ 8 Abs. 2 AStG) eingefügt.

Das Finanzgericht lehnte die Klage ab. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes war für die Richter hier nicht zielführend. Denn der Gegenbeweis einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Tochtergesellschaft im Ansässigkeitsstaat, den der EuGH in seiner Entscheidung zugelassen hatte, sei der Klägerin nicht gelungen. Dies folge u. a. daraus, dass die Limited nicht gezielt bestimmte Ressourcen im Aufnahmestaat, z. B. besonders günstige oder entsprechend der Tätigkeit besonders ausgestattete Räumlichkeiten, Maschinen, gut ausgebildetes Personal oder besondere Produktionsbedingungen, genutzt habe. Die räumliche Nähe Zyperns zu Russland bei gleichzeitiger Einbindung in die EU stelle nur ein subjektives Motiv für die Ansiedelung der Limited auf Zypern dar. Die Limited habe außerdem ihr wirtschaftliches Kerngeschäft, den Ankauf, die Verwaltung und die Weitergabe von Lizenzen gegen Entgelt, nicht selbst von Zypern aus ausgeübt und nicht selbst das Personal beschäftigt, das erforderlich gewesen wäre, um ihr Kerngeschäft selbständig zu betreiben. Die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen seien durch die in Russland und der Ukraine ansässigen Konzerngesellschaften der Klägerin getroffen worden. Die Funktion der Limited habe sich vielmehr auf die administrative Umsetzung dieser Entscheidungen beschränkt. Auch habe die Klägerin nicht nachgewiesen, so das Finanzgericht abschließend, dass die von ihr unterhaltene Gestaltung nicht überwiegend steuerlich motiviert war.

Update (11. August 2020)

Rechtsausführungen teilweise aufgehoben durch das BFH Urteil I R 94/15 vom 13. Juni 2018.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 20. November 2015 (10 K 1410/12 F).

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