Update: Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen

Eine Berichtigung formell fehlerhafter Rechnungen berechtigt rückwirkend zum Vorsteuerabzug, allerdings nur soweit die berichtigten Rechnungen im Einspruchsverfahren vorgelegt werden. Danach (d.h. während des Klageverfahrens) nicht mehr – so das Finanzgericht Münster in seinem nicht rechtskräftigen Urteil.

In dem ausführlichen Urteil ging es auch um verschiedene andere Aspekte des Vorsteuerabzugs, so u. a. aus der Anschaffung von teilweise privaten Wirtschaftsgütern, die unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot (für Aufwendungen der privaten Lebensführung) fallen und die Anwendung der 10%-Grenze der Mindestnutzung für unternehmerische Zwecke.

Ein weiterer Punkt war die Rückwirkung des Vorsteuerabzugs bei Vorlage berichtigter Rechnungen. Die Klärung dieser Frage ist vor allem wegen der Verzinsungsregelung in § 233a Abgabenordnung von Interesse. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) aus 2010 (C-368/09, Pannon Geb.) kann der Vorsteuerabzug nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn vor Erlass der Entscheidung der Finanzbehörde dieser berichtigte Rechnungen zugehen. Insoweit war die Klage hier teilweise erfolgreich. Denn: Das Finanzgericht sieht in der „Entscheidung der Finanzbehörde“ die Einspruchsentscheidung und nicht den Steuerbescheid, denn mit Erlass der Einspruchsentscheidung habe die Finanzbehörde letztlich eine (abschließende) Entscheidung getroffen hat. Hingegen können die im Klageverfahren vorgelegten berichtigten Rechnungen nicht mehr rückwirkend berichtigt werden. Im Lichte des zitierten EuGH-Urteils sei die Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen ausdrücklich auf Zeiträume vor Erlass der Verwaltungsentscheidung begrenzt.

Update (12. August 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, die aber offenbar nicht eingelegt wurde.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Dezember 2015 (5 K 4322/12 U), rkr.

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