Update: Keine Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen bei Erlass eines Steuerbescheides durch Nicht-EU Behörde?

Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhaltes nicht nach § 174 Abs. 1 Abgabenordnung (wegen widerstreitender Steuerfestsetzung) geändert werden, wenn der Steuerbescheid von einer Behörde eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats stammt. So die Aussage des Finanzgerichts Düsseldorf.

Steuerbescheide, die wegen der mehrfachen Berücksichtigung eines Sachverhalts zuungunsten eines Steuerpflichtigen in Widerstreit mit Steuerbescheiden ausländischer Nicht-EU-Staaten stehen, können nicht mehr korrigiert werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat damit den Antrag, mit der ein japanischer Kläger die Beseitigung der Doppelerfassung der Vorstandsvergütung durch Änderung der deutschen Bescheide verfolgt hat, abgewiesen. Der Kläger war seit Juni 2000 Mitglied des Vorstandes einer Gesellschaft in Tokyo. Von da an wurde er bis Juni 2002 als Geschäftsführer zu einer GmbH entsandt. Dort wurde er auf der Basis einer sog. Nettolohnvereinbarung tätig und hatte in dieser Zeit in Deutschland seinen Wohnsitz. Während einer Betriebsprüfung bei der japanischen Gesellschaft kamen die dortigen Finanzbehörden zu dem Ergebnis, dass das Besteuerungsrecht an den Vorstandsbezügen des Klägers gemäß dem DBA Japan zustehe und unterwarfen diese der Steuer. Einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Verständigungsverfahrens hatte das Bundeszentralamt für Steuern wegen Fristablauf abgelehnt.

Zwar hatte der Bundesfinanzhof (BFH) unlängst entschieden (Az.: I R 73/10), dass eine Korrektur doppelt ergangener Steuerfestsetzungen auch dann erfolgen könne, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stamme. Die umstrittene Frage, ob dies auch für Bescheide von Behörden aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten gelte, sei jedoch - so das Finanzgericht - aus systematischen Gründen zu verneinen. Eine andere Auslegung gebiete weder das doppelbesteuerungsrechtliche Diskriminierungsverbot noch der Gleichbehandlungsgrundsatz oder die unionsrechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit. Zur letzteren Grundfreiheit: Es sei - so die Richter - nicht ersichtlich, dass die unzutreffende Erfassung der Vorstandsbezüge in den deutschen Einkommensteuerbescheiden und die gleichzeitige Besteuerung in Japan eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen.

Update (17. August 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig. Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, diese wurde aber offenbar nicht eingelegt.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. Januar 2014 (13 K 3534/12 E, AO), rkr.

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