Update: Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zahlreiche Verfahren harren noch der höchstrichterlichen Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Kosten für einen Zivilrechtsstreit (privates Baurecht) für das Streitjahr 2011 als außergewöhnliche Belastung anerkannt, obwohl die Kläger den Zivilrechtsstreit verloren haben. Der Bundesfinanzhof wird sich nun – wie auch in einigen anderen ähnlich gelagerten Fällen - dazu äußern müssen.

Steuerliche Rahmenbedingungen zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten

Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (VI R 42/10) hatte der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Unausweichlich seien derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon müsse dann ausgegangen werden, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte daraufhin verkündet, das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Begründung: Für eine eindeutige und zuverlässige Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten stünden der Finanzverwaltung keine geeigneten Instrumente zur Verfügung. Ergebnis: Im Zuge des AmtshilfeRLUmsG wurde die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind derartige Aufwendungen vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Sog. „Altfälle“ immer wieder im Fokus der Steuergerichte

Der Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf betraf Prozesskosten, die im Zusammenhang mit der Schadensersatzklage gegen einen Bauträger wegen mangelhafter Wandabdichtung zum Nachbarhaus entstanden waren und steuerlich geltend gemacht wurden. Das Finanzgericht berief sich auf die zuletzt höchstrichterlich aufgestellten Kriterien: Eine mutwillige oder leichtfertige Klageerhebung lag deshalb nicht vor, weil die Kläger vor Klageerhebung im selbstständigen Beweisverfahren ein Gutachten eingeholt hatten, das ihre Auffassung stützte. Sie hatten daher gute Gründe anzunehmen, dass sie den Zivilprozess gewinnen würden. Die letztliche Klageabweisung beruhte auf der Beauftragung eines weiteren Sachverständigen, der eine abweichende Feststellung traf, die das Gericht im Anschluss an eine Anhörung beider Gutachter für überzeugender hielt. Diese Umstände und Ergebnisse hätten die Kläger bei Erhebung der Zivilklage nicht voraussehen können. Das vom Finanzamt ins Feld geführte Argument, die Finanzverwaltung könne die Erfolgsaussichten im Veranlagungsverfahren nicht eindeutig und zuverlässig einschätzen, vermochte nicht zu überzeugen, Denn, so das Finanzgericht, eine summarische Prüfung müsse nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, eine hinreichende Erfolgsaussicht genüge.

Die Revision wurde wegen der vielen beim BFH bereits anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Thematik zugelassen; sie ist dort unter dem Az. VI R 83/13 anhängig.

Update (18. August 2020)

Das Urteil ist rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene und auch eingelegte Revision wurde gegenstandslos durch Rücknahme der Klage (BFH VI R 83/13).

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 9. Oktober 2013 (15 K 1102/13), rkr.

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