Update: Preisgeld aus Fernsehshow ist steuerpflichtig – auch „Farmer“ müssen Steuern zahlen

Und täglich grüßt das Murmeltier. Hatte sich schon der Gewinner einer Big Brother Show in 2012 über die Nuancen der Steuergesetzgebung verwundert die Augen reiben müssen, so ging es dem Gewinner der nach gleichem Konzept ausgestrahlten RTL Show „Die Farm“ (nein, nicht "Unsere kleine Farm" mit Michael Landon) ähnlich. Auch hier griff § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz unerbittlich zu.

Die Show: Insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten ziehen auf einen abgelegenen und verlassenen Bauernhof, der weder über Stromanschluss, fließendes Wasser noch über sanitäre Anlagen verfügt. Abgesehen von einer Grundversorgung müssen die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung ihre Nahrung selbst erwirtschaften. Darüber hinaus finden regelmäßig Ausscheidungsspiele zwischen zwei Bewohnern statt, deren jeweiliger Verlierer aus dem Bauernhaus ausziehen muss („…das Murmeltier grüßt…“). Während ihres gesamten Aufenthalts werden die Bewohner von Kameras begleitet, die das Geschehen im und um das Bauernhaus aufzeichnen. Der Gewinner der Show („Farmer des Jahres") wird im letzten Ausscheidungsspiel ermittelt, das 42 Tage nach Einzug stattfindet. Der Kläger erhielt pro Woche eine Aufwandspauschale sowie einen pauschalierten Schadensersatz (z.B. für die Abnutzung seiner Kleidung), darüber hinaus erhielt er als Sieger der Show einen sog. Projektgewinn.

Der Showdown (vor Gericht): Das Ansinnen des Klägers, die Einnahmen seien ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht steuerbar, wies das Finanzgericht in nicht zu überbietender Deutlichkeit zurück. Lassen sich mehrere Kandidaten während einer Fernsehshow bei einer ständigen Anwesenheit in einem für eine Fernsehproduktion vorbereiteten Haus filmen und treten die Verwertungsrechte an die Produktionsfirma ab, führt das Preisgeld, das allein dem im Finale von den Zuschauern gewähltem Gewinner zusteht, zu sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz). Denn eine zumindest bedingte und indirekte, aber nicht unerhebliche Einflussnahme auf die Publikumsentscheidung führe nicht dazu, dass die Zufallskomponente den Veranlassungszusammenhang unterbricht. Der Kandidat musste sich bei den Ausscheidungsspielen, die Kraft, Geschicklichkeit und Wissen voraussetzten, gegen andere Kandidaten durchsetzen. Hierdurch habe er maßgeblich auf den Erhalt der Gewinnsumme Einfluss genommen. Auch die vereinbarungsgemäß gezahlten Pauschalen sind unmittelbare Gegenleistungen für die Leistungen des Klägers, sie wurden allein aufgrund der Zeitdauer ausbezahlt und stellten keinen Schadensersatz dar.

Keine After-Show-Party in München: Die Revision wurde wegen der bereits erfolgten höchstrichterlichen Klärung der Problematik (siehe u.a. das Big Brother Urteil des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 2012) nicht zugelassen.

Update (19. August 2020)

Das Urteil ist rechtskräftig. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen durch BFH Beschluss IX B 22/14 vom 16. Juni 2014.

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 15. Januar 2014 (4 K 1215/12 E), rkr.

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