Update: Kosten für Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers keine Werbungskosten

Im häuslichen Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers findet grundsätzlich nicht der inhaltliche Schwerpunkt seiner Tätigkeit statt, sodass die Kosten hierfür nicht steuerlich absetzbar sind. Vielmehr liegt der berufliche Schwerpunkt in den zu prüfenden Betrieben, da dem Gesetz zufolge die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu erfolgen hat.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich keine Werbungskosten. Sofern jedoch für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können die Kosten (derzeit bis zu 1250 Euro) steuerlich abgezogen werden. Die Beschränkung der Höhe nach gilt jedoch wiederum nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nach Meinung des Finanzgerichts Baden-Württemberg liegt der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Betriebsprüfers allerdings grundsätzlich außerhalb eines häuslichen Arbeitszimmers.

Qualitativer Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den zu prüfenden Betrieben

Wesentlich an der Feststellung des Gerichts ist die Tatsache, dass die eigentliche und wahrnehmbare Tätigkeit eines Betriebsprüfers im Außendienst vorgenommen wird und sich in Besprechungen, Betriebsbesichtigung etc. manifestiert, auch wenn diese - wie im entschiedenen Fall – offenbar nur an 30 Tagen im Jahr stattgefunden haben. Denn dem zeitlichen (quantitativen) Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Aus diesem Grund schließt das zeitliche Überwiegen der außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers ausgeübten Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ebenso wenig aus wie ein zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Arbeitszimmer dieses bereits zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung macht. Der Prüfer hatte in seinem Arbeitszimmer keinerlei Besprechungen mit Steuerpflichtigen oder deren Berater durchgeführt. Der wahrnehmbare Außenkontakt fand ausschließlich außerhalb der häuslichen Sphäre statt.

Die anteiligen Aufwendungen für die Renovierung der Gäste-Toilette, die der Prüfer auch während seiner Dienstzeit nutzte, konnten aus diesem Grund ebenfalls nicht zum Abzug zugelassen werden. Es könne nicht sein – so die Finanzrichter – dass die zu 100% beruflich veranlassten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht, aber gleichzeitig die anteilig angefallenen Aufwendungen für eine auch privat genutzte häusliche Toilette abzugsfähig sind.

Die Revision hat das Finanzgericht nicht zugelassen.

Update (25. August 2020)

Das Urteil ist laut LEXinform rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 2013 (9 K 2096/12), rkr.

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