Update: Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Im entschiedenen Fall stritten die Beteiligten darüber, ob auf den Veräußerungsgewinn aus der Auflösung einer GbR die Begünstigung des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) Anwendung findet. Konkret hatte der Gesellschafter einer GbR geklagt, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden Gewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was das Finanzamt ablehnte.

Angleichung der Rechtslage

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rücklagenbildung stehe, so der Senat, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen. Richterliche Begründung: Unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 6b Abs. 10 EStG sei § 34 Abs. 1 Satz 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Bildung einer Rücklage für Gewinne aus der Anteilsveräußerung von Kapitalgesellschaften die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für den verbleibenden steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns nicht ausschließe. Zweck der Vorschrift sei eine Angleichung der Rechtslage für Einzelunternehmer und Personengesellschaften an die für Kapitalgesellschaften geltende Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne. Insofern sei die Vorschrift Teil der Regelungen zum Teileinkünfteverfahren. Veräußerungsgewinne, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, werden insoweit nicht ermäßigt besteuert. Diese Gewinne werden vielmehr von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 34 EStG ausgenommen. Daraus folgt, so die Quintessenz der Finanzrichter, dass der Teil eines Betriebsveräußerungs- oder Aufgabegewinns, der auf die des Veräußerung eines Kapitalgesellschaftanteils entfällt, allein nach den Vorschriften des Teileinkünfteverfahrens begünstigt werden soll.

Keine Doppelbegünstigung gegeben

Die Einstellung des steuerpflichtigen Teils des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung in eine Rücklage nach § 6b Abs. 10 EStG kann deshalb einer Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden voll steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns nicht entgegen stehen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Update (03. September 2020)
Laut LEXinform rechtskräftig durch Rücknahme der Revision (BFH IV R 48/15).

Fundstelle
Urteil des FG Münster 10 K 4079/14 F, rkr.

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