Update: Kann Personengesellschaft umsatzsteuerlich Organgesellschaft sein?

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nur juristische Personen sondern auch Personengesellschaften Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein können. Die Sache befindet sich nun beim Bundesfinanzhof zur abschließenden Entscheidung.

Der Fall betrifft zwei kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften (GmbH & Co. KGs) in einem Gesellschaftsverbund mit weiteren GmbHs, die im Bereich Altenpflege und sonstiger gesundheitstechnischer Verwaltung und Beratung tätig waren. Die gegenseitig erbrachten Leistungen unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer, die Klägerin (Gesellschafterin/Kommanditistin) ging von nicht steuerbaren Innenumsätzen aus. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ist der Meinung, dass Kapital- und Personengesellschaften weitgehend gleich behandelt werden müssen. Durch die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) normierte Beschränkung der Organgesellschaften auf juristische Personen ergebe sich de facto eine Benachteiligung von Personengesellschaften. Dies könnte möglicherweise einen Verstoß gegen die vom Europäischen Gerichtshof geforderte wettbewerbsneutrale Umsetzung von Mitgliedstaatenwahlrechten darstellen. Denn: Unionsrechtlich beruht die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auf Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der im Streitjahr 2001 anwendbaren Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG. Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, jedoch durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.

Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger, so das Finanzgericht abschließend, sei jedenfalls bei einer vom gesetzlichen Leitbild der Personengesellschaft abweichenden, kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben.

Update (03. September 2020)

Die Rechtsausführungen wurden aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen durch das BFH Urteil V R 25/13 vom 2. Dezember 2015.

Fundstelle

Finanzgericht München, Urteil vom 13. März 2013 (3 K 235/10).

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