Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe ist für deren zeitliche Zuordnung i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine binnen 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember des Vorjahres auch dann gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG den Betriebsausgaben dieses Vorjahres zuzuordnen ist, wenn ihre Fälligkeit infolge der gewährten Dauerfristverlängerung erst nach Ablauf des Zehn-Tages-Zeitraums eingetreten konnte. Das zusätzliche Erfordernis der Fälligkeit innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums lässt sich nicht durch eine den Gesetzeswortlaut einschränkende Auslegung rechtfertigen.

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war die zeitliche Zuordnung einer Umsatzsteuervorauszahlung streitig.

Der Kläger erzielte Gewinneinkünfte; seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die am 06. Januar 2016 gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2015 erfasste der Kläger in seiner Gewinnermittlung für das Jahr 2015 als Betriebsausgabe. Wegen einer Dauerfristverlängerung war die Vorauszahlung erst am 10. Februar 2016 fällig gewesen.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Umsatzsteuervorauszahlung erst im Jahr 2016 als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sei und erhöhte den Gewinn 2015 entsprechend. Eine vom Abflusszeitpunkt abweichende zeitliche Zurechnung einer Aufwendung komme nur in Betracht, wenn sowohl der Zahlungs- als auch der Fälligkeitszeitpunkt in den kurzen Zeitraum um den Jahreswechsel falle.

Richterliche Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und die Gewinnerhöhung des Jahres 2015 rückgängig gemacht.

Nach Ansicht des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für eine vom Zahlungszeitpunkt abweichende Zurechnung der Umsatzsteuervorauszahlung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass der Fälligkeitszeitpunkt der Zahlung außerhalb des "kurzen" Zeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG liege. Denn nach dem Gesetzeswortlaut sei der Fälligkeitszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung unerheblich.

Eine einschränkende Auslegung der gesetzlichen Regelung lehnte das Gericht ab. Die Norm erfasse - auch ohne Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts - nur Ausnahmefälle. Zudem spreche die Entstehungsgeschichte der Norm gegen eine Einschränkung ihres Anwendungsbereichs. Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 1934 werde - anders als in der Vorgängerregelung - nicht mehr auf den Fälligkeitszeitpunkt abgestellt.

Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht ausdrücklich der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur widersprochen. Der X. Senat des BFH hat die Frage nach dem Fälligkeitserfordernis innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums zuletzt ausdrücklich dahinstehen lassen (vgl. Urteile des BFH vom 27.06.2018, X R 44/16 und X R 2/17).

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 09. Dezember 2019 (3 K 2040/18 E), siehe auch den Newsletter Februar 2020 des Finanzgerichts; die Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 1/20 anhängig.

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