Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines Unternehmenssitzes im Ausland

Bestehen Zweifel an einem Unternehmenssitz im Ausland, kommt die Annahme eines ausländischen Empfängerorts und damit eines Leistungsorts im Ausland nach § 3a Abs. 2 UStG nicht in Betracht. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil entschieden.

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin im Zusammenhang mit einer Webseite im Inland der Umsatzsteuer unterliegen.

Richterliche Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz blieb ohne Erfolg.

Die von der Klägerin gegenüber der I AG erbrachten Leistungen sind in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist nach der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juni 2007, C-73/06, Rs. Planzer) der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung dieser Gesellschaft getroffen und die Handlungen zu deren zentraler Verwaltung vorgenommen werden. Bei der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit einer Gesellschaft ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, und zwar in erster Linie der statutarische Sitz, der Ort der zentralen Verwaltung, der Ort, an dem die Führungskräfte der Gesellschaft zusammentreffen, und der - gewöhnlich mit diesem übereinstimmende - Ort, an dem die allgemeine Unternehmenspolitik dieser Gesellschaft bestimmt wird.

Dagegen ist eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine "Briefkastenfirma" oder für eine "Strohfirma" charakteristisch ist, nicht als Sitz einer wirtschaftlichen Tätigkeit einzustufen.

Die streitigen Leistungen sind im Inland zu versteuern. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG oder nach der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG bestimmt.

Denn im Streitfall liegt der Leistungsort sowohl bei Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG als auch des § 3a Abs. 1 UStG im Inland.

Fundstelle

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Juni 2020 (6 K 1789/18), die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 22/20 anhängig.

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