Update: Gewerbesteuer: Wegfall der Unternehmensidentität bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Wenn die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs wegfällt, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich nach einem Urteil des BFH danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere solche mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

Bei der Klägerin (einer GmbH & Co. KG) kam es im Laufe des Jahres 2012 (Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr) zu einem Gesellschafterwechsel: Die beiden Kommanditisten (eine Anstalt des öffentlichen Rechts und eine rechtsfähige Stiftung) veräußerten ihre Anteile an einen Erwerber (Z), welchem auch die Anteile an der (nicht ausgeschiedenen) Komplementär GmbH übertragen wurden. Die Klägerin verpachtete die Gebäude und Betriebsvorrichtungen eines Kraftwerks mit Wirkung zum 01. November 2012 an Z. Das Grundstück, auf dem das Kraftwerk errichtet worden war, steht im Eigentum des Z. Das Finanzamt ging davon aus, Erhebungszeitraum sei das gesamte Kalenderjahr 2012. Der partielle Mitunternehmerwechsel habe auf die persönliche Steuerpflicht der Klägerin keinen Einfluss. Auch die Verpachtung der Gebäude und der Betriebsvorrichtungen des Kraftwerks ab November 2012 habe die sachliche Steuerpflicht der Klägerin nicht beendet. Im Rahmen der Kürzung des Gewerbeertrags um Gewerbeverluste hatte das Finanzamt den Gewerbeertrag für das gesamte Streitjahr unter Saldierung des positiven Gewerbeertrags bis zum Gesellschafterwechsel mit den danach entstandenen Verlusten ermittelt, diesen dann zeitanteilig Berücksichtigung des Höchstbetrags mit 10/12 von 1 Mio. EUR berücksichtigt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2017 (1 K 3691/15) abgewiesen.

Entscheidung des BFH

Der BFH folgt in seinem Urteil zwar im Wesentlichen der Begründung des die Klage abweisenden Finanzgerichts (Tz. 24 des BFH-Urteils). Gleichwohl haben die Münchener Richter der den Fall zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass auch die Verpachtung der Gebäude und Betriebsvorrichtungen des Kraftwerks die sachliche Steuerpflicht der Klägerin nicht beendet habe. Zur Begründung seiner Entscheidung habe das Finanzgericht insoweit allein darauf abgestellt, dass es sich bei der Klägerin um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handele, so dass die Verpachtung weiterhin als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Insoweit wurde nicht berücksichtigt, dass auch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft nacheinander mehrere Gewerbebetriebe haben kann. Dass die Klägerin das Kraftwerk verpachtet hat, kann nach Meinung der obersten Steuerrichter dazu geführt haben, dass sie ihren bisherigen Betrieb eingestellt und mit Beginn der Verpachtungstätigkeit ggf. einen neuen Betrieb begonnen hat.

Ob im Einzelfall der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen. Insofern ändert der BFH seine früher hierzu vertretene Auffassung (Änderung der Rechtsprechung) und hält daran jedenfalls für die Frage, ob es in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht zu einem Wegfall der Unternehmensidentität und damit zu einem Wegfall der sachlichen Steuerpflicht kommt, nicht mehr fest. Allein aus dem Umstand, dass ein Wirtschaftsgut weiter genutzt wird, in dem erhebliche stille Reserven ruhen, könne noch nicht auf eine Weiterführung des "bisherigen" Betriebs geschlossen werden.

Update (21. Oktober 2020)

Das Urteil IV R 8/17 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2020, Seite 401.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 19. Dezember 2019 (IV R 8/17), veröffentlicht am 30. April 2020.

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