Update: Keine Rückstellung für Räumung eines Baustellenlagers und den Rücktransport von Material

Ungeachtet einer bestehenden Außenverpflichtung (hier: Räumung eines Baustellenlagers bei Vertragsende) ist ein Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dann ausgeschlossen, wenn die Verpflichtung in ihrer wirtschaftlichen Belastungswirkung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig "überlagert" wird.

Sachverhalt

Der Unternehmensgegenstand der Klägerin (einer GmbH) besteht u.a. in der Ausführung von Gerüstbauten. Streitig ist die Bildung von Rückstellungen für die mit der Auflösung von Baustellenlagern verbundenen Aufwendungen. Um der Vorhalteverpflichtung für das betreffende Baumaterial nachzukommen und die geschuldeten Arbeiten zeitnah ausführen zu können, errichtete die Klägerin in zahlreichen Fällen auf dem Gelände der Industrieanlagen Materiallager, in denen sich die für die Abwicklung der Aufträge benötigten Materialbestände sowie weitere Betriebs- und Geschäftsausstattung befanden. Die Klägerin hatte dazu Rückstellungen für den bei Auslaufen der Rahmenverträge erforderlichen Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials gebildet. Das Finanzamt erkannte die betreffenden Rückstellungen nicht an. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigt die Rechtsfindung des Finanzgerichts und wies die Revision der Klägerin zurück. Unter Berücksichtigung des Verbots sog. Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB setzt der Ansatz einer Rückstellung als Verbindlichkeitsrückstellung eine Verpflichtung voraus, die gegenüber einer dritten Person besteht (sog. Außenverpflichtung) und als erzwingbarer Anspruch eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Ungeachtet einer ausreichend bestimmten Außenverpflichtung kann es aber - unabhängig von der Rechtsnatur als privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtung - in Betracht kommen, die wirtschaftlichen Interessen des Leistungsverpflichteten und des Anspruchsberechtigten zu gewichten und im Einzelfall ein sog. eigenbetriebliches Interesse als wirtschaftlich auslösendes Moment der Belastung zu werten. Im Streitfall lag ein solches Interesse vor, nämlich in der Notwendigkeit einer Auflösung des jeweiligen Materiallagers an den Baustellen und der Rückführung des für die weitere Betriebsfortführung der Klägerin notwendigen Materials in das Zentrallager der Klägerin.

Die Entscheidung des BFH lag insbesondere im Unternehmensgegenstand der Klägerin begründet. Als Gerüstbauunternehmen ist sie darauf angewiesen, Gerüstbaumaterialien und Betriebs- und Geschäftsausstattung (Trecker, Anhänger, Gabelstapler, Container für Büroarbeiten und für die Unterbringung von Arbeitnehmern) für Folge-Aufträge wieder zur Verfügung zu haben. Auf eine Betriebsnotwendigkeit lasse auch schließen, so der BFH abschließend, weil selbst bei erheblichen Entfernungen zwischen den Baustellen und dem Zentrallager (von bis zu 675 km) ein Rücktransport des Materials erfolgte.

Update (10. November 2020)

Das Urteil XI R 2/19 wurde im BStBl. veröffentlicht, BStBl. II 2020, Seite 493.

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22. Januar 2020 (XI R 2/19), veröffentlicht am 12. Juni 2020.

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