Update: Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung beim Hoteleinkauf durch Reiseveranstalter

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Aufwendungen eines (Pauschal-)Reiseveranstalters, die dieser im Zuge des sogenannten Reisevorleistungseinkaufs im Zusammenhang mit Hotelunterkünften hat, nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e Gewerbesteuergesetz unterliegen.

Die aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist abweichend zu der vom Finanzgericht Münster im Urteil vom 4. Februar 2016 (9 K 1472/13 G) vertretenen Auffassung!

Hintergrund: Im richterlichen Fokus steht die in § 8 Nr. 1 Buchst. d und e Gewerbesteuergesetz (GewStG) geregelte teilweise Hinzurechnung der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (Buchst. d), sowie der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (Buchst. e).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, organisiert Urlaubsreisen u.a. in der Form von Pauschalreisen und führt diese auch durch. Sie „kauft“ Reiseleistungen ein, die sie dann gebündelt als Leistungspaket auf eigene Rechnung und in eigenem Namen zu einem Gesamtpreis gegenüber den Reisenden erbringt. In diesem Zusammenhang entstehen ihr u.a. Aufwendungen für den „Einkauf“ von Hotelkontingenten. Buchhalterisch erfasst die Klägerin verkaufte, aber noch nicht angetretene Reisen als Umlaufvermögen.

Finanzamt nimmt Hinzurechnung vor: Das Finanzamt, in Übereinstimmung mit einem gleichlautenden Erlass der obersten Länderfinanzbehörden vom 2. Juli 2012, rechnete (teilweise) Aufwendungen aus diesem Hoteleinkauf den Gewerbeertrag hinzu und vertrat die Ansicht, es handele sich partiell um Mietzahlungen. Zudem seien die Hotelunterkünfte als Anlagevermögen i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG zu qualifizieren, da der Reiseveranstalter diese für seine Gäste auch benötige und daher dauernd vorhalten müsse. Auch eine nur kurze Anmietung des Hotelzimmers und die anschließende Weitervermietung an den Reisenden stehe der Zuordnung zum Anlagevermögen nicht entgegen.

Finanzgericht gibt Klage statt: Für das Finanzgericht fehlt es jedoch von vornherein an einer Benutzung von (un)beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und damit an dem erforderlichen fiktiven Anlagevermögen. Bei der Beurteilung der Frage, ob fiktives Anlagevermögen vorliegt, sei der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens der Klägerin zugrunde zu legen und soweit wie möglich auf deren betriebliche Verhältnisse abzustellen. Zur Frage, ob der Geschäftszweck das dauerhafte Vorhandensein solcher Wirtschaftsgüter voraussetzt: Ein klares Nein der Richter. Begründung: Die Rolle der Klägerin sei eher der einer Vermittlerin von Reiseleistungen als der einer Zwischenmieterin von Hotelzimmern. Zur Bereitstellung der eingangs erwähnten „paketierten Leistungen“ bedienen sich Reiseveranstalter verschiedener Hotelbetreiber als Leistungsträger. Der Reisevorleistungseinkauf - so die Richter - stelle quasi deren Wareneinsatz dar. Dies entspreche im Streitfall auch der buchhalterischen Abbildung der Klägerin von verkauften, aber noch nicht angetretenen Reisen im Umlaufvermögen. Ein Finanzierungsanteil läge nicht vor.

Abgrenzung zu früheren Entscheidungen des BFH: Das Finanzgericht Düsseldorf stellt die Nähe zum Messehallen-Fall (BFH I R 57/15 vom 25.10.2016) her, der auf ein Vermitteln abstellt. Einen Widerspruch zum Konzertveranstalter-Fall des BFH (IV R 24/11 vom 8.12.2017) sieht das Gericht nicht.

Update (27. November 2020)

Die Revision wurde zurückgenommen. Das Urteil 3 K 2728/16 G des Finanzgerichts Düsseldorf ist damit rechtskräftig.

Fundstelle

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2018 (3 K 2728/16 G); die Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 31/18 (bzw. jetzt: III R 74/18) anhängig.

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