BMF mit Änderungen zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

In einem aktuellen Schreiben ändert das Bundesfinanzministerium mit sofortiger Wirkung die Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen seines zu den bestehenden Mitteilungspflichten bei Auslandbeteiligungen ergangenes BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018.

In seinem Schreiben vom 5. Februar 2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassend zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b Abgabenordnung (AO) in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom 23. Juni 2017 Stellung genommen. In dem StUmgBG war u.a. vorgesehen, dass durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können.

Das BMF-Schreiben vom 5. Februar 2018 wird nun hinsichtlich der Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen wie folgt geändert.

Tz. 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze:

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht nur dann, wenn beim Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen (erstmalig oder nach zwischenzeitlichem Unterschreiten der Grenze erneut) erreicht bzw. überschritten werden.

Die Mitteilungspflicht umfasst auch den Erwerb mittelbarer Beteiligungen. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Im Falle des Erwerbs einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse hat der inländische Steuerpflichtige auch die hierdurch gleichzeitig mit erworbenen mittelbaren Beteiligungen mitzuteilen, soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen:

Die Veräußerung einer Beteiligung ist nach §138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen 150.000 Euro überschreiten oder mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird. Die Mitteilungspflicht besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nur für die unmittelbaren Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und hierdurch gleichzeitig mit veräußerte mittelbare Beteiligungen.

Fundstelle

BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2020 (IV B 5 - S 0301/19/10009 :001)

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